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Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-02

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Zu Buchstabe i: Es geht bei Buchstabe i um den gekoppelten Dienst. Was sind gekoppelte Dienste? Ich erkläre es an Beispielen: Das ist der Teletext oder die Untertitelung. Diese sind für die Nutzung eines Programms nicht notwendig. Die beiden in Buchstabe i, "Gekoppelter Dienst", genannten Voraussetzungen und Eigenschaften sind darum nicht kumulativ festzulegen, sondern alternativ - darum der Antrag der Kommission, "oder" anstelle von "und" zu schreiben.

Bei Buchstabe k haben Sie den Text des Bundesrates; die Minderheit der Kommission möchte diesen um den Satz "Hinweise auf Programme elektronischer Medien gelten nicht als Werbung" ergänzen. Es ist ein Minderheitsantrag, aber das Resultat der Abstimmung war sehr knapp: In der Kommission wurde der Antrag mit 6 zu 5 Stimmen abgelehnt. Hinweise auf andere Programme sind immer möglich; die Frage ist, ob sie als Werbung qualifiziert werden oder eben nicht. Wenn sie als Werbung gelten, belasten sie die gesetzlich zulässige Werbezeit. Das will die Minderheit nicht; sie möchte, dass die Werbezeit nicht mit diesen Hinweisen belastet wird. Das will sie im Gesetz geregelt haben.

Es kann schon sehr weit gehen, wenn jedes Medium Hinweise auf das Programm irgendeines anderen Mediums machen kann. Die Mehrheit möchte darum diese Ergänzung nicht im Gesetz festlegen. Sie ist der Ansicht, dass der Bundesrat das regeln soll, soweit er in diesem Bereich zuständig ist; das ist aber nur in beschränktem Masse der Fall.

Der Antrag der Mehrheit lautet auf Ablehnung des Minderheitsantrages.