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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2005-03-02

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Bei diesem Antrag geht es einerseits um die Kompatibilität mit dem Europarecht, nämlich darum, dass Schweizer Filmschaffenden keine Nachteile entstehen; andererseits geht es um eine kostengünstige Produktion durch die SRG, was natürlich auch im Interesse der Gebührenzahler ist.

Im Dezember 2004 haben die eidgenössischen Räte den bilateralen Verhandlungen und damit auch dem Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den sogenannten Media-Programmen zugestimmt. In diesem Zusammenhang hat sich die Schweiz verpflichtet, die Artikel 4 und 5 der EU-Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" einzuhalten. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a entspricht Artikel 4 der EU-Richtlinie. Hingegen ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b keine Umsetzung des europäischen Rechtes in schweizerisches Recht. Die wesentlichen Unterschiede liegen in Folgendem:

Das Europarecht verlangt, dass die Fernsehveranstalter europäische Werke ausstrahlen, die extern, unabhängig von den Veranstaltern, produziert wurden. Die EU-Richtlinie besagt, die Fernsehveranstalter müssten solchen Werken Sendezeit einräumen. So, wie der Gesetzentwurf hier vorliegt, verlangt er, dass die Fernsehveranstalter ihre Fernsehprogramme durch Produktionsfirmen herstellen lassen, die vom Programmveranstalter unabhängig sind. Das heisst, das europäische Recht bezieht sich also auf die Ausstrahlung von Werken, der vorliegende Gesetzentwurf jedoch auf die Herstellung eines ganzen Programms.

Die Schweiz wollte und will nach wie vor dem Media-Abkommen beitreten. Die vollständige und integrale Übernahme der Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie war dafür der Eintrittspreis, denn die Media-Programme öffnen den schweizerischen Filmschaffenden den Zugang zu den laufenden europäischen Förderungsprogrammen.

Es waren hauptsächlich die Filmschaffenden, und im Hintergrund natürlich auch das Bundesamt für Kultur, welche den Abschluss dieses Abkommens verlangten. Wir sollten also die berechtigten Erwartungen der Filmbranche nicht bereits drei Monate nach Genehmigung des Abkommens enttäuschen.

Im Weiteren liegt mein Antrag aber auch im Interesse des Publikums, das ein vielfältiges, differenziertes und attraktives Programm erhalten will, mit einem guten Spielfilmangebot.

Genau dies will das Europarecht mit seinen Quoten fördern, wenn auch vor allem aus industriepolitischen Motiven. Ferner liegt mein Antrag auch im Interesse der Gebührenzahler, die ihre Programme möglichst kostengünstig hergestellt haben wollen.

Mit meinem Antrag wird das europäische Recht umgesetzt. Insbesondere wird der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Sendezeit und der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke hergestellt. [PAGE 56]

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.