Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-02
Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
Die Kommission ist sich in Bezug auf die ersten zwei Sätze von Absatz 3 einig. Sie finden diese auf der linken Seite in der Fassung des Bundesrates. Betreffend den ersten Satz stellt die Kommissionsmehrheit jedoch den Antrag, die SRG auszunehmen. Warum wollen wir die SRG von dieser Verpflichtung ausnehmen, entsprechend viele Filme auszustrahlen? Weil wir für die SRG eine Lex specialis haben, nämlich in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c. Da wird diese Verpflichtung geregelt, und sie wird strenger geregelt als für sämtliche anderen Veranstalter.
Die Differenz in der Kommission besteht im dritten Satz. Diesen finden Sie beim Minderheitsantrag, in der Mitte: "Für Veranstalter von Programmfenstern ...." Von dort weg besteht die Differenz. Die Minderheit möchte für ausländische Programmfenster eine Förderabgabe von 12 Prozent, also dreimal mehr, als wir von den übrigen, von schweizerischen Veranstaltern verlangen.
Es ist zu sagen, dass die Schweiz für Werbefenster ausländischer Veranstalter grundsätzlich nicht zuständig ist. In jenem Fall verletzt die Festlegung von 4 Prozent für inländische und 12 Prozent für ausländische Veranstalter den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Das ist damit auch bundesverfassungswidrig. Es verletzt internationale Abmachungen. Wenn Sie diesem Antrag zustimmen, dann ist der Streit vorprogrammiert. Sie werden gerichtliche Auseinandersetzungen haben, und das werden keine sehr schönen Auseinandersetzungen sein. Nach Ansicht der Mehrheit kann man bei diesen Auseinandersetzungen nur verlieren. Trotzdem ist die Abstimmung über diesen Antrag sehr eng ausgefallen: 5 zu 5 Stimmen. Die Mehrheit kam nur mit Stichentscheid des Präsidenten zustande.