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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-03-02

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-03-02

Wortprotokoll

Zunächst kann ich Herrn Schweiger beruhigen, wir haben diesbezüglich noch eine Verwaltung und das Bakom, welches sich insbesondere auch im multinationalen Recht gut auskennt.

Absatz 1, den Sie streichen möchten, entspricht wortwörtlich dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, welches die Schweiz ratifiziert hat und einhalten muss. Im Text des Übereinkommens heisst das so: "Werbung und Teleshopping werden zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen können Werbe- und Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden." Das ist der Text, der auch für uns gilt.

Aus diesem Text ersehen Sie nun das Motiv, weshalb die Unterbrecherwerbung geregelt werden soll. Es geht nicht nur um den Schutz des Publikums - Sie haben damit argumentiert und gesagt, das Publikum solle, wenn es das nicht will, einfach abschalten. Es geht aber doch auch um die "Rechte der Rechteinhaber", wie das hier ausgedrückt ist, nämlich um den Schutz von Kunstwerken. Es geht auch um Filmrechte, die Filme sollen nicht bis zur Verunstaltung unterbrochen werden dürfen. Das sind die Motive, welche hinter dieser Regelung stehen. Wir unterstehen dieser Regelung ohnehin, selbst wenn man das jetzt streichen würde. Wir möchten das im schweizerischen Gesetz vielleicht etwas klarer zum Ausdruck bringen. Wie gesagt: Der Schutz des Publikums ist sicher auch ein Motiv, der Schutz von Kunstwerken ist ein anderes. Es geht aber auch um Respekt; es wurde ein Beispiel genannt. Es könnten sonst auch wichtige Informationssendungen unterbrochen werden. Ich erinnere mich, als Lady Di beerdigt wurde, dauerte das etwa vier Stunden, und da kann man nicht zulassen, dass mittendrin noch Werbung kommt; das könnte als geschmacklos empfunden werden.

Noch etwas Drittes: Wir möchten das in der Verordnung differenziert ausgestalten. Zunächst einmal unterliegen dieser Regelung nur die SRG und all die grenzüberschreitenden schweizerischen Fernsehsender. Sender, welche nicht grenzüberschreitend senden, unterliegen der Vorschrift nicht. Das heisst, dass wir Absatz 1 europakompatibel auslegen wollen. Ein Zuger Lokalsender ohne Leistungsauftrag, welcher nicht über die Landesgrenzen hinausstrahlt, wäre von dieser Bestimmung also nicht betroffen. Dort gäbe es die totale liberale Freiheit der Unterbrecherwerbung. Aber diejenigen, die z. B. in Basel über die Landesgrenze hinausstrahlen, unterliegen natürlich dieser Vorschrift. Was die SRG angeht, gehen wir davon aus, dass es auch eine qualitative Verbesserung des Service-public-Angebotes ist. Für die SRG ist es durchaus zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit, wenn die Unterbrecherwerbung nicht extensiv, was durchaus auch zum Ärger des Publikums wäre, angewendet wird.