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Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-02

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Wir haben in diesem Artikel bzw. in diesem Absatz zwei Probleme. Das erste ist, dass die Kommission hinzufügen will, dass die Konzession nicht nur die Anzahl der Radio- und Fernsehprogramme der SRG bestimmt, sondern eben auch die Art. Da ist die Kommission sich grundsätzlich einig gewesen, ich glaube, das Abstimmungsergebnis war 7 zu 2 Stimmen. Es besteht auch kein Minderheitsantrag. Wir müssen aber trotzdem eine Bemerkung anbringen.

Als wir vorschlugen, dass die Konzession Anzahl und Art der SRG-Programme bestimmt, stellten wir fest, dass die SRG wegen dieser Bestimmung schrecklich in Sorge geriet. Sie befürchtete Einmischungen in die Programmgestaltung. Das ist keineswegs die Absicht dieser Hinzufügung des Wortes "Art". Es geht um die Festlegung der Typologie der Programme, um die generelle Ausrichtung der SRG-Programme. So soll zum Beispiel, wenn es ein Sportprogramm gäbe, dies nicht einfach vom Konzessionsinhaber in ein Jugendprogramm umgewandelt werden können. In diesem Sinn ist dieser Zusatz zu interpretieren, und man muss keine Sorge haben, dass es hier um die Einmischung in die Programmgestaltung gehe.

Dann haben wir das zweite Problem: Die Konzession soll nach Ansicht der Mehrheit der Kommission "unter Berücksichtigung der Publikumsbedürfnisse und des Angebotes anderer Veranstalter" erteilt werden. Die Minderheit möchte insbesondere den Passus "Angebote anderer Veranstalter" nicht im Gesetzestext haben. Die SRG - das ist die Überlegung der Kommission - soll nicht jedem erfolgreichen neuen Programmtyp eines privaten Veranstalters umgehend ein eigenes Konkurrenzprogramm entgegenstellen und all diese innovativen Ideen dadurch erdrücken können. Aber dieser Passus bedeutet auch nicht, dass die privaten Veranstalter einen Anspruch auf Konkurrenzschutz haben; das ist nicht die Meinung.

Die Meinung ist, dass die SRG hier nicht übertreiben soll und dass die Konzessionserteilungsbehörde bei der Erteilung in diesem Sinne das Angebot der anderen Veranstalter auch bewerten darf. Dem wird entgegengehalten, dass man dann die Publikumsbedürfnisse missachte. Es ist eigentlich gerade umgekehrt: Wenn dann genügend Publikumsbedürfnisse vorhanden sind, stellt sich das Problem nicht mehr.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Zustimmung zur Mehrheit, die mit 9 zu 4 Stimmen zustande kam.