Dettling Toni · Ständerat · 2000-06-05
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-05
Wortprotokoll
Im Namen der Minderheit ersuche ich Sie, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen und damit die bestehende Differenz zu bereinigen. Worum geht es? In Artikel 7 Absatz 3 wird eine Ausnahme zu den in den vorangegangenen Bestimmungen formulierten persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag des Anwaltes stipuliert. Im Falle von Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz muss aber der Gesetzgeber nach Lehre und Praxis besonders präzise und auch zurückhaltend vorgehen. Vor allem muss er auch allfälligen Umgehungsmöglichkeiten einen Riegel vorschieben. Andernfalls droht die Gefahr einer Aushöhlung des Grundsatzes - in unserem konkreten Fall der Aushöhlung der strengen Bestimmungen über den Registereintrag.
Mit exakt diesem gesetzgeberischen Grundproblem sind wir im vorliegenden Fall konfrontiert. Nach der von der Mehrheit vertretenen Fassung ist das Kriterium der fehlenden Gewinnorientierung massgebend. Bei der von der Minderheit vertretenen Fassung ist von "anerkannten gemeinnützigen Organisationen" die Rede. Der Begriff der "anerkannten gemeinnützigen Organisationen" stammt aus dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und aus dem Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung und ist durch eine langjährige Gerichtspraxis beinahe messerscharf abgegrenzt. Dies ganz im Gegensatz zum Begriff der fehlenden Gewinnorientierung, der sehr schwammig ist. Denn sämtliche Vereine - oder, wenn Sie so wollen, alle Verbände und Genossenschaften - sind per definitionem grundsätzlich nicht gewinnorientiert. Mit andern Worten: Mit der Fassung der Mehrheit bzw. unseres Rates öffnen Sie dem Unterlaufen der strengen Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Registereintrag durch entsprechende Konstruktion von Rechtsgebilden Tür und Tor. Zu Recht hat der Nationalrat daher die von unserem Rat beschlossene Fassung für zu wenig präzise und zu leicht umgehbar befunden. Zweifellos ist das Kriterium der "anerkannten gemeinnützigen Organisationen" gemäss Fassung des Nationalrates griffiger und präziser und kann vor allem in der Praxis nicht umgangen werden.
Was bedeutet nun diese Regelung in der Praxis? Dürfen Behindertenorganisationen, Gewerkschaften, Mieterschutzvereinigungen, Hauseigentümervereinigungen und dergleichen inskünftig nicht mehr für ihre Mitglieder prozessieren? Nein, das bedeutet es nicht. Behinderte und benachteiligte Personen können davon ausgehen, dass ihre vielfältigen Organisationen, die schon heute steuerrechtlich als gemeinnützig [PAGE 238] anerkannt sind, die Rechte ihrer Mitglieder weiterhin wahrnehmen können. Gewerkschaften, Mieterverbände und Hauseigentümerverbände können auch weiterhin die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, da sie meistens vor Spezialgerichten tätig sind, welche dem Anwaltsmonopol in vielen Kantonen entzogen sind: vor Arbeitsgerichten, Mietgerichten, Verwaltungsgerichten, Rekurskommissionen usw.
Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auch allzu oft übersehen, dass der Eintrag ins Register nur zur Freizügigkeit notwendig ist. Ein nicht eingetragener Anwalt kann somit - kantonale Einschränkungen vorbehalten - weiterhin im angestammten Kanton tätig sein. Dies gilt auch für lokale Anwälte der Gewerkschaften, Mieterverbände und Hauseigentümerverbände, die ja in der Regel über lokale Organisationen tätig sind. Der Registereintrag ist nämlich nur dann nötig und sinnvoll, wenn ein Anwalt gesamtschweizerisch auftreten will. Die Rückbesinnung auf den ursprünglichen Zweck des Gesetzes, nämlich die Anwaltsfreizügigkeit, sollte in unserer Diskussion mehr Beachtung finden.
Ich spreche hier gleich noch zum Eventualantrag Saudan. Dieser ist abzulehnen, weil er nur für eine ganz bestimmte Gruppe - also für Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen - eine Ausnahme vorsehen will. Eine solche Spezialregelung in einem ohnehin sensiblen Bereich ist äusserst problematisch. Sie wirft nicht nur heikle Abgrenzungsfragen auf. Eine solche Spezialregelung ist auch ungerecht, weil beispielsweise Mieterorganisationen oder Hauseigentümerorganisationen nicht davon profitieren können.
Ich bitte Sie daher, der klaren Fassung des Nationalrates zuzustimmen und aus den erwähnten Gründen keine Spezialregelungen für Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen vorzusehen.