Reimann Maximilian · Ständerat · 2005-03-03
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-03
Wortprotokoll
Es geht hier um die Grundsatzfrage, wer alles ein gesetzliches Zugangsrecht zum Kabelnetz erhalten soll - gemäss Absatz 1 sind es die SRG und Private mit Leistungsauftrag -, und es geht um die Frage, wer das gleiche Recht über die Kann-Vorschrift des Bundesrates erhalten soll, was in Absatz 2 geregelt ist. In Absatz 2 ist aber ausschliesslich von ausländischen Veranstaltern die Rede, als ob sich in Zukunft nie schweizerische Veranstalter ohne Leistungsauftrag finden könnten, die die erforderlichen Kriterien ebenfalls erfüllen würden, als da wären: ein besonderer Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder einfach zur freien Meinungsbildung. Auch wenn Fernsehmachen teuer ist - vor allem in der relativ kleinen Schweiz -, wird hier unserem Land doch a priori die Fähigkeit abgesprochen, auch solche Veranstalter mit entsprechendem Programm hervorzubringen. Oder müssen potenzielle inländische Veranstalter ihren Sitz nach Liechtenstein verlegen, auf dass sie - falls sie die Voraussetzungen erfüllen - auch im Dress eines Ausländers daherkommen?
Eine solche Regelung halte ich für diskriminatorisch. Sie widerspricht meines Erachtens klar der in Artikel 8 der Bundesverfassung verlangten Rechtsgleichheit, auch wenn dort nur von Menschen die Rede ist - es sind ja schliesslich Gruppen von Menschen, die ein solches Programm machen. Deshalb möchte ich Sie bitten, meinem Antrag stattzugeben: Hier sollen inländische und ausländische Veranstalter gleichgestellt werden. Es liegt ja ohnehin am Bundesrat, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kommt hinzu, dass wir künftig - wie wir gestern an einer Präsentation der Cablecom vernommen haben - wesentlich erhöhte Netzkapazitäten und technische Verbreitungsmöglichkeiten zur Verfügung haben werden. Ich sage das auch im Hinblick auf Absatz 3 dieses Artikels, der hier ebenfalls mitspielt. Aber das Vorgehen, schweizerische Veranstalter hier a priori auszuschliessen, kann ich unter keinem Rechtfertigungsgrund begreifen.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.