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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2005-03-03

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Der vom Bundesrat vorgeschlagene Wortlaut ist meines Erachtens sehr breit interpretierbar. Wenn ich den Text richtig interpretiere - und darum geht es, Herr Bundesrat -, dann ist es so, dass alle geeigneten Empfangsgeräte ungeachtet ihrer Zweckbestimmung mit Empfangsgebühren belastet werden können. Wenn dem so ist, entspricht diese Bestimmung faktisch den Verhältnissen bei der Einführung der Gebührenpflicht. Wer seinerzeit ein Radio- oder Fernsehgerät erwarb, nutzte es auch für den Empfang von Sendungen. Mit der heutigen Möglichkeit, auch über Computer Sendungen zu empfangen, ist dies nicht mehr der Fall - vor allem im geschäftlichen Bereich. Deshalb hätte diese Bestimmung nach meiner Ansicht eine steuerähnliche Wirkung.

Von der Ausdehnung der Gebührenpflicht auf Computer wären kleinere Unternehmen besonders negativ betroffen, da sie im Gegensatz zu privaten Haushalten keine Empfangskonzessionen einholen müssen, wenn sie für ihre Geschäftstätigkeit weder ein Radio- noch ein TV-Gerät benötigen. Sobald sie nun über einen Computer und einen Internetanschluss verfügen, werden sie gemäss dem Wortlaut von Absatz 1 - immer nach meiner Interpretation - mit Empfangsgebühren auf dem höheren gewerblichen Ansatz belastet.

Ich habe versucht, die Überlegungen, die ich jetzt vorgebracht habe, in eine andere Formulierung zu giessen. Mit meiner Formulierung soll auf die effektive Nutzung und nicht auf eine potenzielle Nutzung abgestellt werden. Wird andererseits ein Computer gleichsam als Ersatz für ein Radio- oder Fernsehgerät betrieben, bleibt die Gebührenpflicht erhalten. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn der Computer an eine Lautsprecheranlage angeschlossen ist. Ich bin Ihnen dankbar, Herr Bundesrat, wenn Sie hierzu jetzt Stellung nehmen und erläutern, ob meine Interpretation etwas an sich hat.

Wenn dies der Fall ist, bitte ich Sie, hier eine Differenz zu schaffen, sodass man dieser Frage, die in der Kommission offensichtlich nicht diskutiert worden ist, noch einmal nachgehen kann.