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Bieri Peter · Ständerat · 2005-03-03

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Artikel 54 regelt die Konzessionsvoraussetzungen. In Absatz 1 Buchstabe g ist geregelt, dass die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies ist zwar eine gute Absicht, doch lässt sie sich in der Realität nur schwer überprüfen. Es ist in diesem Sinne ein weicher Artikel. Einen solchen Artikel haben wir übrigens gestern beim Jugendschutz gestrichen - mit der gleichen Begründung. Folgerichtig und konsequenterweise hat dann der Nationalrat diese Meinungs- und Angebotsvielfalt in Absatz 3 quantifiziert, indem er sagt, dass ein Veranstalter bzw. das Unternehmen, dem er gehört, maximal je zwei Radio- und TV-Konzessionen erwerben kann. Dies war auch der Antrag der KVF des Nationalrates, der im Nationalrat immerhin mit 119 zu 58 Stimmen obsiegte. Im Nationalrat gab es darüber hinaus noch Anträge, die weiter gehen wollten.

Man darf bei der Festlegung dieser Zahlen nicht vergessen, dass heute in sehr vielen Fällen die Veranstalter elektronischer Medien die genau gleichen sind wie diejenigen der Printmedien. Kollege Leuenberger hat das heute im Fall von Zürich und im Fall von Bern ja auch bereits dargestellt. Damit ergibt sich bei der Meinungs- und Angebotsvielfalt eine noch weitreichendere Konzentration. In Artikel 82 wird in der Folge versucht, zu definieren, was man unter einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt versteht und welche Massnahmen gegen eine solche Gefährdung getroffen werden müssen. Zusammen mit dem Nationalrat ist die Minderheit der Ansicht, dass diese fast nicht lösbare Frage besser mit einer exakten Zahl beantwortet wird. Ich meine, zusammen mit dem Nationalrat, dass wir in diesem Land keine Berlusconi-Verhältnisse wollen und dass wir dies auch in einer für die Gesetzesanwendung klaren Form zum Ausdruck bringen sollten.

In diesem Sinne bitte ich Sie, hier dem Nationalrat und der Minderheit zuzustimmen.