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Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-03

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Vielleicht kann ich die Frage von Herrn Kollege Lauri beantworten. Falls Sie meine Darlegungen zu diesen sechs Formulierungen nicht ganz verstanden haben, finden Sie links in Absatz 1 - das ist die Fassung der Mehrheit - den Begriff "die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen". Rechts - in der Fassung der Minderheit - ist dann nur noch von "SRG" die Rede. Das findet sich dann wieder in Artikel 38 Absatz 5, in Artikel 39 Absatz 1, in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b und noch dreimal in Artikel 39 - jeweils bei der Fassung der Minderheit Bieri. In diesem Sinne werden wir dann am Schluss bei Artikel 39 über das Konzept abstimmen. Wenn Sie Artikel 39 annehmen und die Tochtergesellschaften dort geregelt werden, dann werden diese sechs Formulierungen vorne gestrichen. Wenn wir Artikel 39 ablehnen, so bleibt es, wie es im ersten dieser Artikel vorgeschlagen ist.

Zurück zu Artikel 38 Absatz 1bis: Wie Kollege Lauri gesagt hat, ist das eine in den Augen der Kommission sehr wichtige [PAGE 81] Neuerung. Die SRG erhält Gebühren. Sie nimmt gebührenunterstützte und nicht gebührenunterstützte Tätigkeiten vor. Mit Absatz 1bis wird der SRG die Quersubventionierung zwischen diesen beiden Tätigkeiten untersagt, nämlich Empfangsgebührengelder für nicht gebührenunterstützte Tätigkeiten zu nutzen. Die Kommission hat diesem neuen Absatz und diesem neuen Grundsatz mit 9 zu 0 Stimmen zugestimmt.

Herr Lauri, ich kann Ihnen keine sichere Antwort auf die Frage geben, warum in Absatz 1bis die beherrschten Gesellschaften nicht enthalten sind. Meines Wissens ging die Kommission von der Meinung aus, dass nur die SRG gebührenunterstützte Tätigkeiten vornimmt und die Tochtergesellschaften nicht. Wenn dem nicht so wäre, müsste diese Formulierung nochmals überprüft werden. Aber vielleicht kann der Bundesrat dann darüber Auskunft geben.