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Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-03

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Zu Artikel 35a Absatz 2: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die statutarische Regelung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der SRG-Organe die Bestimmungen des Aktienrechtes sinngemäss." Im Unterschied zu dieser Formulierung hat der Nationalrat für die SRG-Organe festgelegt, dass das Aktienrecht anwendbar ist. Das scheint uns die falsche Lösung zu sein, denn die SRG ist keine AG - wenigstens im Moment nicht.

Die Kommission beantragt Ihnen eine andere Lösung. Unsere Fassung gibt der SRG eine Richtlinie, wie sie ihre Statuten inhaltlich festlegen soll - ob dies Vereinsstatuten, Genossenschaftsstatuten oder Aktiengesellschaftsstatuten sind, das ist die Sache der SRG. Wir geben ihr aber die Richtlinie mit, wie sie ihre Statuten inhaltlich festlegen soll. Da spielen eben diese aktienrechtlichen Prinzipien eine Rolle. Die Prüfung erfolgt durch den Bundesrat, dem die Statuten zur Genehmigung einzureichen sind. Das betrifft dann wieder Artikel 35 Absatz 3, der das beinhaltet.