Büttiker Rolf · Ständerat · 2005-03-03
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-03
Wortprotokoll
Ich muss Ihnen sagen, dass wir den Antrag, der Ihnen vorliegt, auch in der Kommission behandelt haben. Aber ich bin schuld daran, dass er schlussendlich nicht auf der Fahne gelandet ist. Ich glaube, der Antrag ist in der Kommission mit 5 zu 4 Stimmen, wenn ich im Protokoll richtig nachgelesen habe, abgelehnt worden. Ich möchte mich dafür entschuldigen, dass der Antrag nicht auf der Fahne ist.
Ich möchte im Kern, wenn ich das richtig sehe, zu Nationalrat und Bundesrat zurückkehren. Warum? Es geht bei Artikel 32 um nicht konzessionierte Tätigkeiten, es geht also gerade nicht um die Veranstaltung von Radio- oder Fernsehprogrammen. Es geht auch nicht um das sogenannte [PAGE 77] "übrige publizistische Angebot" der SRG im Sinne von Artikel 27 Absatz 3. In Artikel 32 geht es um den Sachverhalt, wie die SRG ausserhalb ihrer Programme rein privatrechtlich tätig wird. Ich möchte Ihnen drei Beispiele geben: indem sie erstens Auftragsfilme für Dritte macht, zum Beispiel Werbefilme für Firmen, indem sie zweitens ein Internetportal lanciert, das haben Sie ja in der Presse ausführlich diskutiert erhalten, und indem sie drittens Printmedien herausgibt. Selbst wenn die SRG solche Tätigkeiten nicht direkt mit Gebühren quersubventioniert, kann sie bei diesen Aktivitäten ihr Know-how und ihre Infrastruktur gegen die Konkurrenz in die Waagschale werfen. Know-how und Infrastruktur konnten aber über die Jahre nur dank der Gebührenunterstützung aufgebaut werden. Es fliessen also zumindest immer mittelbar Gebühren in solche Aktivitäten ein.
Wenn nun die SRG mit ihren Möglichkeiten in den Markt eintritt, kann das für andere, private Unternehmen - vor allem in der Medienbranche - eine wesentliche Beeinträchtigung des Entfaltungsspielraums bedeuten. Artikel 32 Absatz 2 gibt nun dem Departement die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz anderer Medien zu intervenieren. Dieser Lösung hat die Kommission bei Artikel 32 Absatz 2 zugestimmt.
Das Problem von Absatz 1 ist nun, dass die Kommission gegenüber dem Bundesrat und dem Nationalrat eine wichtige Änderung vorgenommen hat. Das muss man sehen. Während der Bundesrat und der Nationalrat die Bestimmung auf die SRG selbst "und von ihr beherrschte Unternehmen" anwenden wollen, ist in der Fassung der Kommission nur noch von der SRG die Rede. Hier liegt ein wesentlicher Mangel. Gerade Tätigkeiten in Nachbarmärkten, also Print, Internet, Film, werden oft in Tochterunternehmen ausgelagert. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: So hat zum Beispiel SF DRS die ganze Studiotechnik in die Aktiengesellschaft TPC ausgelagert. Ist Artikel 32 nicht auf Tochterunternehmen der SRG anwendbar, wie das die Fassung der Kommission vorsieht, läuft die Bestimmung absolut ins Leere. Ob das legitime Schutzanliegen durchgesetzt werden kann, wäre dann ausschliesslich davon abhängig, ob die SRG eine Tätigkeit in ein Tochterunternehmen auslagert oder nicht.
Fazit: Artikel 32 Absatz 1 ist eine wichtige Bestimmung in diesem Gesetz. Sie will die SRG nicht schwächen; darum geht es nicht, im Gegenteil. Ich gehe davon aus, dass die SRG im Radio- und Fernsehbereich stark und gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten wettbewerbsfähig sein muss. Diese Bestimmung will aber verhindern, dass diese Stärke bei Radio und Fernsehen in Nachbarmärkten wie Internet, Print, Film usw. zum Nachteil privater Unternehmen der Schweizer Medienbranche zu unerwünschten Kollateralschäden führt. Wirksam ist die Vorschrift aber nur, wenn sie auch gegenüber Tochterunternehmen der SRG gilt.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag und eigentlich im Kern auch dem Nationalrat und dem Bundesrat zuzustimmen.