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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-03-03

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-03-03

Wortprotokoll

Der Unterschied zwischen dem Antrag Büttiker und dem Antrag der Kommission ist, dass einerseits die Tochtergesellschaften erfasst werden und dass andererseits das Kriterium der Meldepflicht etwas anders formuliert wird.

Dass die Tochtergesellschaften erfasst werden, scheint uns wichtig zu sein. Deswegen beantrage ich Ihnen, bei der Lösung des Bundesrates, also bei der Lösung Büttiker, zu bleiben.

Herr Fünfschilling hat jetzt gesagt, selbstverständlich sei die Holding gemeint. Gut, ich nehme das zur Kenntnis; dann könnte man umgekehrt aber sagen, dass man nicht gegen den Antrag Büttiker sein muss. Es könnte z. B. die Werbefirma Publisuisse oder die Produktionsfirma TPC, mächtige Tochtergesellschaften der SRG, Aktivitäten entfalten, die andere Medienunternehmen beeinträchtigen. Von daher ist mir wichtig, ungeachtet der Formulierung, dass die Tochtergesellschaften inbegriffen sind.

Ein anderer Unterschied zum Antrag Büttiker ist das Kriterium der Meldepflicht. Gemeldet werden müssen jene Tätigkeiten, welche andere schweizerische Medienunternehmen beeinträchtigen können. Das scheint mir ein sinnvolles, fassbares Kriterium zu sein. Das Kriterium der Kommission liegt in einer gewissen "Grösse"; aber diese gewisse "Grösse" der Gesellschaft ist nicht ausschlaggebend dafür, ob ein anderes Medium beeinträchtigt wird oder nicht.

Ich finde, der Antrag Büttiker greife besser.