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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2005-03-08

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Ich möchte eine Bemerkung machen zu Artikel 2 Ziffer 1 Artikel 100quater Absatz 2, also betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches.

Bei der strafrechtlichen Erfassung neuer Verhaltensweisen hat man seitens der Verwaltung in dieser Vorlage zu Recht Zurückhaltung geübt. Es macht keinen Sinn, Verhaltensweisen, die sich kaum je nachweisen lassen, mit Strafe zu bedrohen. An die Grenze strafwürdigen Verhaltens geht man mit der sogenannten "Privatbestechung". Darunter versteht man das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines "unbilligen Vorteiles" an eine Person, die ein privates Unternehmen leitet oder für ein solches in irgendeiner Eigenschaft tätig ist, oder das Fordern oder Annehmen solcher Vorteile seitens einer Person, die eine private Firma leitet oder für eine solche tätig ist, damit die bestochene Person unter Verletzung ihrer Pflichten etwas tut oder unterlässt. In einem solchen Verhalten sieht die Verwaltung zu Recht eine unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs und reiht den entsprechenden Tatbestand unter die Strafbestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Sie ordnet solchen Verhaltensweisen einen klar geringeren Unrechtsgehalt zu als der aktiven und passiven Bestechung von Amtsträgern, also Vertretern hoheitlicher Gewalt. [PAGE 147]

Umso mehr überrascht dann aber, dass auch auf diese Form des unlauteren Wettbewerbs die strengeren Bestimmungen des Unternehmensstrafrechtes des StGB anwendbar sein sollen, sieht doch dieses Bussen bis zu 5 Millionen Franken vor und enthält in Artikel 100quater Absatz 2 eine rigide Bestimmung über die primäre Strafbarkeit der juristischen Personen. Das heisst, der fehlbare Mitarbeiter oder Leiter des Unternehmens und das Unternehmen selber können bestraft werden, wenn die in diesem Artikel aufgeführten schweren Straftaten begangen worden sind. Dabei handelt es sich samt und sonders um Verbrechen. Ein Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nimmt sich in dieser Hinsicht als absoluter Fremdkörper aus und widerspricht auch dem Geist des UWG, sieht doch dieses für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben das viel mildere Recht des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vor. Das würde heissen, dass man zwei Tatbestände im UWG hätte, die derart schwer wiegen, dass man sie unter die Verbrechen gemäss Artikel 100quater Absatz 2 StGB einreihen muss, weshalb sich die Frage aufdrängen würde, warum sie dann überhaupt im UWG geregelt sind.

Ich verzichte darauf, einen Antrag zu stellen, der die Beibehaltung des bisherigen Artikels 100quater Absatz 2 StGB fordert und die Ausdehnung auf eine Straftat gemäss UWG ablehnt. Ich bitte jedoch den Nationalrat, dass sich seine Kommission nochmals gründlich und kritisch mit dieser Thematik auseinander setzt. Ich meine, es ist nicht nötig, dass wir in allem die gleichen Fehler wie unsere nördlichen Nachbarn begehen.