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Wicki Franz · Ständerat · 2005-03-08

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Zu Artikel 92 Absatz 2: Die Kognition im Sozialversicherungsrecht war lange einer der umstrittenen Punkte. Es geht darum, inwieweit beim Bundesgericht noch die Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden kann. Der Nationalrat hat sich nun für eine Kompromisslösung entschieden; nach dieser Formulierung kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden, wenn der angefochtene Entscheid die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung betrifft.

Die Kommission beantragt Ihnen, sich dem Nationalrat anzuschliessen.