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Wicki Franz · Ständerat · 2005-03-08

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe lpraebis - das ist etwas ganz Neues - geht es um Entscheide auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechtes. Bei den Beratungen in Ihrer Kommission wurde die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen von der im Gesetz vorgesehenen Einheitsbeschwerde auf den Rechtsschutz im Bereich des Raumplanungsrechtes zu erwarten seien. Heute enthält das Raumplanungsgesetz eine Sonderregel. Artikel 34 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes weicht von den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege ab. Er nennt ausdrücklich zwei Kategorien von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig ist:

1. Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes;

2. Entscheide über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24 bis 24d.

Alle anderen Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig und können nur mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Diese an sich einfach erscheinende Rechtsmittelordnung hat im Laufe der Jahre durch die Bundesgerichtspraxis verschiedene Differenzierungen erfahren. So können nach der Praxis des Bundesgerichtes ausnahmsweise auch Nutzungspläne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn sie derart detaillierte, verbindliche, auf Bundesverwaltungsrecht beruhende Anordnungen enthalten - da diese als Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG betrachtet werden können - und wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aus anderen gesetzlichen Gründen ausgeschlossen ist. Ausserdem sind projektbezogene Sondernutzungspläne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn Rügen aus dem Bereich des bundesrechtlich geregelten Umwelt- und Naturschutzrechtes erhoben werden. Schliesslich ist auch gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Baubewilligungen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit es um die Verletzung von bundesrechtlichen Vorschriften etwa des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, des Wald- und des Gewässerschutzes oder des Fischereirechtes geht. [PAGE 131]

Doch hat die heutige Regelung zur Folge, dass kantonale Beschwerdeentscheide über Baubewilligungen zu einem grossen Teil nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können. Auch wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Zug kommt, sobald der Entscheid von einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 bis 24d des Raumplanungsgesetzes handelt oder soweit ein solcher Entscheid auf Bundesverwaltungsrecht wie z. B. dem Umweltschutzrecht beruht, bleibt dennoch ein erheblicher Anteil von Baubewilligungsentscheiden, die sich lediglich auf kantonales Recht stützen und daher nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können.

Wenn wir im Geschäftsbericht des Bundesgerichtes für das Jahr 2003 nachschauen, dann sehen wir, dass dort unter dem Stichwort "Kantonales Baurecht" 78 staatsrechtliche Beschwerden und 13 Verwaltungsgerichtsbeschwerden verzeichnet sind. Ebenfalls nur die staatsrechtliche Beschwerde steht heute zur Verfügung gegen kantonale Beschwerdeentscheide über Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz oder seine Ausführungserlasse stützen. Gemäss dem Geschäftsbericht erledigte das Bundesgericht im Jahre 2003 insgesamt 42 staatsrechtliche Beschwerden, die der Bericht dem Stichwort "Raumplanung" zuweist.

Mit dem Übergang zur Einheitsbeschwerde steht neu in sämtlichen Bau- und Planungsfällen die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Unser Rat und auch der Nationalrat haben diesem Konzept zugestimmt. Der Bundesrat, aber auch das Bundesgericht empfehlen, an der jetzigen Fassung des Bundesgerichtsgesetzes und des Raumplanungsgesetzes festzuhalten; es bestehe insbesondere kein Anlass, einzelne Bereiche des Raumplanungs- und Baurechtes in den Ausnahmenkatalog der Einheitsbeschwerde aufzunehmen.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen - mit einem Stimmenverhältnis von 5 zu 3 -, den Weiterzug der Entscheide auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechtes zu beschränken, und zwar auf die Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen, auf die Entscheide über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie auf die Entscheide über die Bewilligungen im Sinne der Artikel 24 bis 24d RPG. Die Mehrheit befürchtet eine Ausweitung der Überprüfung durch das Bundesgericht.

Die Minderheit beantragt, an der Fassung des Bundesrates festzuhalten, der der Nationalrat zugestimmt hat.