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preparatory:AB 53626

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Es ist nicht so einfach, bei der Totalrevision der Bundesrechtspflege die Übersicht zu behalten. Deshalb scheint es mir zweckdienlich, wenn ich kurz darzulegen versuche, wo wir heute stehen.

Ausgangspunkt ist die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege. Mit dieser Totalrevision werden Organisation und Verfahren des Bundesgerichtes, seine Vorinstanzen sowie die Rechtsmittel, die an das oberste Gericht führen, umfassend neu geregelt. Ziel der Vorlage ist eine wirksame und nachhaltige Entlastung des stark überlasteten Bundesgerichtes und damit die Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit, aber auch die Verbesserung des Rechtsschutzes in gewissen Bereichen sowie die Vereinfachung der Verfahren und der Rechtswege.

Verfassungsgrundlage für die Revision bildet die Justizreform, die am 12. März 2000 von Volk und Ständen angenommen wurde und die mit dieser Vorlage auf Gesetzesstufe umgesetzt wird. In formeller Hinsicht umfasst die Totalrevision drei neue Gesetze, nämlich das Bundesgerichtsgesetz, das Strafgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz. Das Bundesgerichtsgesetz ersetzt das bisherige Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, das OG, es regelt die Organisation und das Verfahren des Bundesgerichtes und vereinigt in sich sämtliche Rechtsmittel, mit denen an das oberste Gericht gelangt werden kann. Das Strafgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz sind zwei neue Erlasse, welche die Organisation und die Zuständigkeiten der neuen unterinstanzlichen Gerichte des Bundes regeln. Das Strafgerichtsgesetz ist bereits in Kraft.

Heute kommen wir zur Bereinigung der Differenzen, erstens beim Bundesgerichtsgesetz (Vorlage 1) und zweitens beim Verwaltungsgerichtsgesetz (Vorlage 3). Das letzte Mal hat sich unser Rat am 22./23. September 2003 mit diesen Vorlagen befasst. Schliesslich haben wir noch die Vorlage 9, den Bundesbeschluss über das vollständige Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000.

Nun vorerst zum Bundesgerichtsgesetz: Die Beschlüsse des Ständerates vom September 2003 stiessen bei der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, aber auch beim Bundesgericht auf Kritik. Das Bundesgericht vertrat die Meinung, die Vorlage würde die Ziele der Revision, namentlich die Entlastung des Bundesgerichtes, verfehlen, insbesondere die von unserem Rat beschlossene neue Art der Verfassungsbeschwerde, wie sie in Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe abis, Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b ins Gesetz aufgenommen wurde. Aber auch die Regelung der Beschwerdelegitimation in Artikel 83 würde eher zu einer Zusatzbelastung des Bundesgerichtes führen. In der Kommission für Rechtsfragen wurde zudem gegen die Zugangsbeschränkungen und die Streitwertgrenzen opponiert. Am 16. Januar 2004 erteilte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates dem EJPD den Auftrag, mit dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nach Lösungen zu suchen. Die Bedenken des Bundesgerichtes gegenüber dem neuen Bundesgerichtsgesetz sollten mitberücksichtigt werden.

In der Folge befasste sich eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Vorstehers des EJPD vor allem mit dem Rechtsmittelsystem, der Einheitsbeschwerde, den Streitwertgrenzen, den Zugangsschranken und der Überprüfungsbefugnis. Daneben behandelte sie die Frage der Integration des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ins Bundesgericht und, damit zusammenhängend, die Organisation unseres höchsten Gerichtes. Auch setzte sie sich mit der Aufsicht über die unterinstanzlichen Bundesgerichte auseinander.

Die Vorschläge dieser Arbeitsgruppe wurden schliesslich zu neuen Anträgen des Bundesrates. Diese wurden vom Nationalrat in seinen Beschlüssen vom 5. Oktober 2004 weitgehend übernommen. Zudem stimmte der Nationalrat in zwei Punkten Kompromissvorschlägen zu, nämlich betreffend die Streitwertgrenzen in den Artikeln 70 und 79 und in Bezug auf die Kognition im Sozialversicherungsrecht bei Artikel 92.

Ihre Kommission hat sich in mehreren Sitzungen mit den Vorschlägen des Bundesrates und den Beschlüssen des Nationalrates auseinander gesetzt. Zusammenfassend kann gesagt werden: Sie ist weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt, insbesondere hat sie dem Kompromissentscheid des Nationalrates betreffend die Streitwertgrenzen und bezüglich der Kognition, d. h. der Überprüfung des Sachverhaltes im Sozialversicherungsrecht, zugestimmt.

Vertiefter hat sich die Kommission mit den Fragen der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und über das [PAGE 118] Bundesverwaltungsgericht sowie der Rechtsmittel in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auseinander gesetzt. Zur Diskussion stand auch die Frage der Rechtsmittel im Raumplanungs- und Baurecht. Zu den zwei Fragen betreffend die internationale Rechtshilfe und das Raumplanungs- und Baurecht hörten wir das Bundesgericht an.

In Bezug auf die internationale Rechtshilfe entschied sich die Mehrheit der Kommission für eine beschränkte Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht. Es liegt ein Minderheitsantrag vor, der an der früheren Fassung des Bundesrates und am Entscheid des Ständerates festhalten will und den Weiterzug ablehnt.

Beim Raumplanungs- und Baurecht wurde beschlossen, die Einheitsbeschwerde in diesem Gebiet zu begrenzen, und zwar hier im Bundesgerichtsgesetz, bei Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe lpraebis, und nicht im Raumplanungsgesetz. Auch hier wurde ein Minderheitsantrag gestellt. Die Minderheit will für das Raumplanungs- und Baurecht ebenfalls die Einheitsbeschwerde gelten lassen, wie sie der Bundesrat vorschlägt und der Ständerat und der Nationalrat bereits beschlossen haben.

Der Anfang Jahr an die Öffentlichkeit getragene Konflikt am EVG führte zur Frage, ob es nicht notwendig wäre, die Schlichtung von Streitigkeiten unter Richtern zu regeln. Es wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert; Lösungsvorschläge werden bei den Artikeln 14 und 15 gemacht. Ich werde in der Detailberatung auf die verschiedenen Fragen und Differenzen noch näher eingehen.

In formeller Hinsicht ist noch zu bemerken, dass die Kommission vier Punkte ändern wollte, wo es an sich keine Differenzen mehr gab. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat diesem Vorgehen zugestimmt. Es handelt sich dabei um Artikel 11 betreffend Wohnort der Richter, Artikel 14 Absatz 1 hinsichtlich der Frage der Schlichtung von Streitigkeiten unter Richtern, Artikel 117 Absatz 3 betreffend Verordnung der Bundesversammlung und um den Anhang zum Bundesgesetz, Ziffer 2c betreffend Änderung des StGB.

Dies zur Einleitung. Jetzt können wir in die Detailberatung gehen.