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AB 53628

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Bei Absatz 1bis schliesst sich Ihre Kommission der Fassung des Nationalrates an. Mit dieser Bestimmung liegt die direkte Aufsicht über die Geschäftsführung der unteren Bundesgerichte - also des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes - beim Bundesgericht. Die Oberaufsicht bleibt beim Parlament.

Ihre Kommission hat die Vor- und Nachteile der Oberaufsicht durch das Bundesgericht eingehend diskutiert. Wir haben das Bundesgericht aufgefordert, sich schriftlich dazu zu äussern, wie es seine Rolle in diesem Bereich sehe. In seinem Schreiben vom 4. November 2004 hat das Bundesgericht klar den Vorrang der Oberaufsicht durch das Parlament betont. Es hat erklärt, die Aufsicht des Bundesgerichtes sei als Dienstleistung für das Parlament anzusehen. Es hat die Autonomie der unterinstanzlichen Bundesgerichte betont und erklärt, ihm schwebe eine schlanke, einfache und kostengünstige Organisation vor. Im Normalfall werde die Aufsicht von der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes wahrgenommen. In besonderen Fällen könne die Verwaltungskommission einzelne Mitglieder des Bundesgerichtes mit Abklärungen beauftragen. Wenn das System einmal eingespielt sei, würden fachtechnische Fragen problemlos über die Fachdienste abgewickelt werden können. Das Bundesgericht wird die Aufsicht allenfalls in einer Verordnung noch näher regeln.

Ihre Kommission hat dieser Aufsichtsregelung schliesslich ohne Gegenstimme zugestimmt. Wir sind jedoch der Meinung, dass in zwei, drei Jahren geprüft werden soll, ob aus der Sicht des Bundesgerichtes, aus der Sicht des Parlamentes oder aus der Sicht des Bundesrates in diesem Bereich ein Revisionsbedarf besteht. So viel zu dieser Bestimmung.