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Germann Hannes · Ständerat · 2005-03-08

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-08

Wortprotokoll

Warum ist eine Ausdehnung des Anwaltsmonopols abzulehnen? Dies beantragt Ihnen die Kommissionsminderheit, analog zum Beschluss des Nationalrates. Wir meinen, das Anwaltsmonopol sei so zu belassen, wie es heute besteht: in allen Zivil- und Strafsachen, nicht aber im öffentlichen Recht.

Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2004 ein klares Zeichen gesetzt und die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausweitung des Anwaltsmonopols auf die öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit 121 zu 39 Stimmen sehr deutlich abgelehnt; er will stattdessen das bisherige Recht beibehalten.

Dieser Entscheid hat in unserer Kommission für Rechtsfragen keine Mehrheit gefunden; sie beantragt uns heute, dem Bundesrat zuzustimmen. Dabei war es im Herbst 2003 just unsere Kommission, die eigentlich eine vom Bundesrat abweichende Lösung vorschlug, die dann allerdings im Plenum ganz knapp unterlag.

Die Kommissionsminderheit, die sich übrigens ähnlich wie die ganze Kommission zu drei Vierteln aus Anwälten zusammensetzt - man kann also niemandem etwas unterstellen, weder in der einen noch in der anderen Richtung -, beantragt Ihnen aus Überzeugung, heute dem Nationalrat zu folgen und die Ausdehnung des Anwaltsmonopols abzulehnen.

Der Vorschlag des Bundesrates zur künftigen Regelung der Parteivertretung, wie er jetzt von der Kommissionsmehrheit wiederaufgenommen worden ist, würde nämlich eine sachlich nicht begründete Ausdehnung des Anwaltsmonopols bedeuten, die sich gegen die Interessen der Bürgerin bzw. des Bürgers und der Wirtschaft richten würde und die aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich wäre. Hinter der vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 37 Absatz 1 verbirgt sich nämlich eine verfahrensrechtlich einschneidende Neuregelung gegenüber dem bisherigen Recht, geregelt in [PAGE 123] Artikel 29 OG, nämlich eine Ausweitung des Anwaltsmonopols über die Zivil- und Strafsachen hinaus auf sämtliche öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das bisherige Recht hat mit gutem Recht differenziert zwischen Zivil- und Strafsachen und den öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Bei den Zivil- und Strafsachen geht es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien, die von deren Vertretern juristische und vor allem auch prozessuale Kenntnisse verlangen. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt sich dagegen in aller Regel die Frage, wie öffentliches Recht in der Praxis umzusetzen bzw. von Verwaltungsbehörden anzuwenden ist. In diesem Bereich geht es also primär darum, den Bürger gegenüber der Verwaltung bzw. deren Entscheide zu vertreten.

Der Bundesrat hat seinen Vorschlag mit der sogenannten Siebwirkung begründet. Er sagt, es würden dann weniger Fälle ans Bundesgericht weitergezogen. Es gibt keinen Beleg dafür, dass Nichtanwälte mehr unzulässige Beschwerden einreichen als Anwälte. Die Siebwirkung könnte also nur daher kommen, dass man bewusst Schikanen einbauen will. Zieht ein Rechtsuchender beispielsweise eine Steuerbeschwerde an das Bundesgericht weiter, bei der ihn in erster und zweiter Instanz ein Steuerexperte vertreten hat, so muss er just vor dem Gang ans höchste Gericht das Pferd wechseln, er muss den ihm vertrauten Vertreter auswechseln und durch einen Anwalt ersetzen. Oder er kann - so heisst es zumindest in der Botschaft - die Beschwerde in eigenem Namen einreichen, muss dann aber auf die Parteienentschädigung verzichten, wie der Bundesrat mit einem etwas zynischen Unterton in der Botschaft in seinem Kommentar zu Artikel 37 feststellt. Nun kann und darf es nicht Sinn einer Gesetzesrevision sein, den Bürger mit Schikanen vom Gang vor das Bundesgericht abzuhalten. Eine solche Regelung passt nicht zu einem Rechtsstaat, und eine solche Regelung brächte auch keine Qualitätsverbesserung.

Fazit: Die heutige Praxis hat sich grundsätzlich bewährt, sie entspricht einer sinnvollen Arbeitsteilung und liegt im Interesse des Rechtsuchenden. In der Gerichtspraxis hat das heutige Recht zu keinen besonderen Problemen oder gar Missständen geführt, das ist verschiedentlich von Leuten aus der Praxis auch deutlich gemacht worden.

Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Minderheit, den Entscheid des Nationalrates zu Artikel 37 zu bestätigen, der nichts mehr und nichts weniger bedeutet, als am heute bewährten Recht festzuhalten. Wer seine Mandanten vor den kantonalen Gerichten vertreten darf, soll das weiterhin auch vor Bundesgericht tun dürfen. Das ist auch aus föderalistischer Sicht die beste Lösung.