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Wicki Franz · Ständerat · 2005-03-08

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Es ist richtig, hier geht es um die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, und da verweise ich auf Artikel 78. Es liegen ein Mehrheits- und ein Minderheitsantrag vor, und ich schlage Ihnen vor, vorerst Artikel 78 (auf Seite 53 der Fahne) zu behandeln: Je nach Ihrem Entscheid bei diesem Artikel wird dann der Text bzw. werden die Anträge zu den Artikeln 39ff. anders lauten - Sie sind so einverstanden.

Gemäss dem Antrag der Mehrheit soll, wie dies neu auch der Bundesrat vorschlägt, hinsichtlich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen unter gewissen Umständen ein Weiterzug ans Bundesgericht möglich sein. Es soll in diesen Fällen nebst der unteren Bundesgerichtsinstanz noch eine zweite Instanz, also das Bundesgericht, angerufen werden können. In der Botschaft schlug der Bundesrat vor, Beschwerden gegen internationale Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen abschliessend von einem einzigen untergeordneten Gericht beurteilen zu lassen. In der bundesrätlichen Botschaft ans Parlament hiess es, damit könne das Bundesgericht spürbar entlastet werden, vor allem werde damit aber [PAGE 125] eine rasche Vollstreckung von Rechtshilfemassnahmen ermöglicht. Dies sei ein wichtiger Trumpf der Schweiz in einem Bereich, in dem unser Land einem immensen internationalen Druck ausgesetzt sei.

Unser Rat schloss sich seinerzeit dem Entwurf des Bundesrates an, und auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sprach sich für eine einzige Beschwerdeinstanz aus. Aufgrund eines Einzelantrages beschloss aber dann der Nationalrat mit knapper Mehrheit, bei Auslieferungen und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eine zweite Rekursinstanz vorzusehen.

In Ihrer Kommission unterbreitete in der Folge das EJPD für den zweistufigen Instanzenzug einen Vorschlag. Aufgrund der Diskussion in der Kommission wurde dieser nochmals überarbeitet, und schliesslich kam es zur Version, die Sie auf Seite 53 der Fahne bei Artikel 78 als neuen Antrag des Bundesrates aufgeführt sehen. Demnach kann auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Beschwerde ans Bundesstrafgericht eingereicht werden. Zusätzlich soll nun gemäss dem neuen Antrag des Bundesrates ein Weiterzug möglich sein, wenn der Entscheid des Bundesstrafgerichtes eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Zusätzlich wird erklärt, ein besonders bedeutender Fall liege insbesondere dann vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien oder dass das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweise. Um das Verfahren zu beschleunigen, wird die Beschwerdefrist auf 10 Tage festgelegt - das finden Sie in Artikel 94 -, und in Artikel 101 Absatz 3 wird eine neue Bestimmung eingefügt, wonach das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels zu fällen hat, wenn es eine Beschwerde als unzulässig betrachtet.

Nach eingehender Diskussion in der Kommission liegen nun heute drei verschiedene Anträge vor; das ersehen Sie am besten aus Seite 51 der Fahne. Der Antrag der Mehrheit stimmt den neuen Anträgen des Bundesrates zu, wie ich sie nun erläutert habe. Die Minderheit I (Hess Hans) will an der früheren Fassung des Bundesrates und am Beschluss des Ständerates festhalten, will also das Bundesstrafgericht als einzige Instanz, ohne Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht. Die Minderheit II (Studer Jean) möchte schliesslich die Möglichkeit eines Weiterzuges ans Bundesgericht gemäss Beschluss des Nationalrates.

So weit die Ausgangslage.