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Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-09

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

In Artikel 85a geht es um die Nutzungsforschung. Dazu liegen zwei Konzepte vor: das Konzept des Nationalrates und das Konzept Ihrer einstimmigen Kommission.

Im nationalrätlichen Konzept wird von Gesetzes wegen eine Stiftung für Nutzungsforschung gegründet. Diese wird unter die Aufsicht des Departementes gestellt, welches ebenfalls den Stiftungsrat wählt. Die detaillierte Regelung dieses Konzeptes finden Sie in den vier Artikeln 85a bis 85d.

Das Konzept Ihrer einstimmigen Kommission beinhaltet eine Lösung in einem einzigen Artikel 85a. Dieses Konzept sieht vor, dass die Branche selber eine gemeinsame Forschungseinrichtung schafft. Das Gesetz seinerseits legt nur wenige Grundsätze fest, welche die Branche bei der Schaffung ihrer Forschungseinrichtung umsetzen muss. Die Branche bestimmt die Organisation und die Rechtsform selbst. Es kann beispielsweise eine Stiftung sein, wie sie das nationalrätliche Konzept vorsieht, muss aber nicht. Nur wenn die Branche eine einvernehmliche Lösung nicht zustande bringt, legt der Bundesrat die Organisation fest. Er schafft also sozusagen die Branchenlösung anstelle der Veranstalter.

Die Kommission ist der Ansicht, dass es eine typisch schweizerische Lösung ist, zuerst die Branche zu veranlassen, selber eine Lösung zu suchen, die ihr passt. In der Zwischenzeit hat bereits eine Sitzung der Interessengemeinschaft elektronische Medien stattgefunden, an der sämtliche uns bekannten Interessierten beteiligt sind, also Vertreter aller an der Nutzungsforschung interessierten Kreise. Sie haben sich bereits auf sechs Forschungsgrundsätze geeinigt; dieses Gerippe steht bereits. Daraus entnehme ich, dass sie bereits auf gutem Wege sind.

Die Kommission hat die ersten drei Absätze von Artikel 85a einstimmig beschlossen. Zu Absatz 3 haben wir einen Antrag Leumann. Absatz 3 sieht vor, dass Beträge aus dem Ertrag der Empfangsgebühren zugunsten dieser Nutzungsforschung zur Verfügung gestellt werden. Frau Leumann beantragt, diesen Absatz zu streichen. Da ist immerhin anzumerken, dass heute die Forschung, wie sie die SRG betreibt, auch aus Gebührengeldern bezahlt wird. Das ist auch richtig so; das gehört dazu. Die neue Form dieser Forschung wird wahrscheinlich etwas mehr kosten als jene, die die SRG bis jetzt betrieben hat. Aber es wird sich sicher nicht auf den doppelten Betrag belaufen.

Wir beantragen Ihnen also, den Antrag Leumann abzulehnen.

Zu Absatz 4: Hier geht es darum, dass der Bundesrat zuständig wird, wenn sich die Branche nicht einigt. Damit war die Kommission auch einstimmig einverstanden. Eine Differenz entstand nur in Bezug auf den Antrag der Minderheit, in diesem Falle einen weiteren Satz hinzuzufügen, der lautet: "Soweit dies nötig ist, kann er (der Bundesrat) dabei die SRG verpflichten, ihren Forschungsdienst oder Teile davon einzubringen." Die Kommission hat ihren Entscheid mit 4 zu 4 Stimmen gefällt; der Präsident gab den Stichentscheid. Beide Varianten sind doch recht ähnlich. Der Bundesrat kann bei der Festlegung der Organisation die SRG verpflichten, ihren Forschungsdienst einzubringen, ohne dass dies in diesem Absatz festgeschrieben ist. Dieser Zusatz sagt nichts über eine allfällige Entschädigungspflicht gegenüber der SRG, wenn diese solches einbringt. Das entscheiden die allgemeinen Rechtsregeln.

Wir beantragen Ihnen, das Konzept der Kommission und bei Absatz 4 die Fassung der Mehrheit zu beschliessen.