Lexipedia

AB 53771

Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

Wie es der Zufall will, will die Minderheit das geltende Recht beibehalten. Bundesrat und Nationalrat wollen eine weiter gehende Lösung.

Die Möglichkeit, einen Zugang zu öffentlichen Ereignissen zu erhalten, auch wenn ein Veranstalter einen Exklusivvertrag abgemacht hat, ist eben auch auf europäischer Ebene vorgesehen, weil dies eine gewisse Bedeutung für das öffentliche Interesse hat. Mit öffentlichen Interessen ist schon eine breite Palette gemeint, darunter werden selbstverständlich auch gewisse wichtige Sportanlässe verstanden. Im geltenden Recht sieht man ganz klar, besonders in Absatz 2, dass es eine veraltete Betrachtungsweise ist; denn die SRG beanspruchte eine nationale Service-public-Rolle für sich allein, was in Zukunft aber nicht mehr so sein wird. Es sollen gemäss dem neuen Text eigentlich sämtliche Veranstalter mit gleich langen Spiessen kämpfen können, wenn es sich um öffentliche Anlässe handelt. Die Wichtigkeit dieses Artikels liegt in diesem Schritt, den wir eigentlich schon getan haben, indem wir verschiedene Veranstaltungen mit Service-public-Leistungen anerkannt haben.

Die zweite Crux dieses Artikels liegt bei Absatz 1 Buchstaben a und b. Die heutige Fassung sagt, dass diejenigen, die über Exklusivrechte verfügen, die "Zulassung anderer Veranstalter dulden" müssen oder "anderen Veranstaltern die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen" müssen. Die neue Fassung gemäss Mehrheit lautet: ".... und die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen". Das heisst, der Veranstalter, der diese Exklusivrechte hat, kann nicht selber bestimmen, ob er die eine oder andere Form will. Das ist extrem wichtig, weil unter "angemessenen Bedingungen" angesichts der Differenz der Grössen der Veranstalter nicht immer das Gleiche zu verstehen ist.

Konkret gesagt: Wenn - sagen wir einmal - ein grosses Sportereignis stattfindet und die SRG dafür Exklusivverträge hat, haben die Privaten aufgrund dieses Artikels und aufgrund des europäischen Übereinkommens zwar Anspruch auf eine Kurzberichterstattung, das heisst zwei, drei Minuten, wenn sie Anspruch haben. Was passiert aber, wenn diese unter heutigem Recht versuchen, das umzusetzen? Die SRG beschliesst schlicht und einfach jedes Mal, dass sie die zweite und nicht die erste Variante will, dass sie also den gewünschten Teil des Übertragungssignals "zu angemessenen Bedingungen" zur Verfügung stellt. "Angemessene Bedingungen" heissen für die SRG in der Regel 1000 Franken pro Minute. Für lokale und regionale Veranstalter zum Beispiel sind das keine angemessenen Bedingungen. Ein lokaler oder regionaler Veranstalter, der während des ganzen Jahres über sein Fussball- oder Eishockeyteam berichten will, kann sich natürlich nicht jede Woche drei Minuten à 1000 Franken leisten; das sind enorme Kosten. Deshalb ist es wichtig, dass er die Möglichkeit hat, selber dorthin zu gehen, selber diese zwei oder drei Minuten zu filmen und sie dann wiederzugeben. Das ist übrigens auch der Vielfalt förderlich, weil die Bilder dann nicht auf allen Sendern immer die gleichen, sondern immer verschieden sind.

Ich ersuche Sie, der Mehrheit zuzustimmen.