preparatory:AB 53773
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-03-09
Wortprotokoll
Die neue Regelung schafft mehr Transparenz und auch mehr Rechtssicherheit. Die Verfassung verlangt, dass diese Problematik auf Gesetzesstufe geregelt wird. Die bisherige Regelung hat nicht differenziert zwischen dem blossen Kurzberichterstattungsrecht über öffentliche Ereignisse und dem wesentlich weiteren Zugang zu Ereignissen, die sogar eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung haben.
Die bisherige Regelung schützt die vielfältige Berichterstattung nicht genügend, und sie kann auch leicht unterlaufen [PAGE 189] werden. Sie verpflichtet nur den schweizerischen Programmveranstalter, der ein Exklusivrecht hat. Nicht erfasst ist der Organisator eines Ereignisses oder der Rechtehändler. Was Herr Pfisterer gesagt hat, verdient insoweit Beachtung, als es eben auch um den Händler und um den Organisator dieser Ereignisse geht. Die neue Regelung verhindert, dass das Kurzberichterstattungsrecht ausgehebelt wird, z. B. durch Exklusivverträge mit ausländischen Programmveranstaltern. Von daher sind wir der Auffassung, dass die bisherige Regelung nicht ausgewogen sei. Zum einen schützt sie das Kurzberichterstattungsrecht nicht genügend; zum anderen schiesst sie über das Ziel hinaus, indem die SRG bei öffentlichen Ereignissen von gesamtschweizerischem Interesse die vollständige Berichterstattung zugesichert erhält - und nur sie, die SRG.
Ich habe, das muss ich jetzt ehrlich sagen, das Votum von Herrn Fünfschilling nicht ganz begriffen - und das liegt nicht am Mikrofon. Auf jeden Fall wäre es ein Missverständnis, zu glauben, es würde der Organisator eines Ereignisses durch diese Regelung indirekt gezwungen, seine Veranstaltung öffentlich zu machen. Dem ist natürlich nicht so! Er ist völlig frei, ob er die Veranstaltung übertragen lassen will oder nicht. Aber wenn er ein Exklusivrecht vergibt, dann garantiert diese Vorschrift, dass auch andere Zugang haben.