Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-03-09
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09
Wortprotokoll
Nur zum Allgemeinen: Artikel 87 regelt die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, und zwar hat der Nationalrat neu auch die Aufsicht über die Werbung usw. hier eingefügt. Die inhaltliche Frage betreffend die redaktionellen Sendungen soll wie bisher bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) bleiben.
Die Kommission beantragt Ihnen, Litera a zu streichen; Streichung also der Aufsichtsbefugnis über die Werbung, die der Nationalrat eingefügt hat. Hier geht es um den wohl wichtigsten Punkt der Diskussion rund um die organisatorischen Fragen. Wer soll was kontrollieren? Welche Rolle soll die UBI erhalten? Hier stellen sich zwei Fragen, die von den beiden Anträgen aufgenommen werden: erstens, organisatorisch, die Frage nach der Trennung von allgemeiner Aufsicht durch die Verwaltung, den Bundesrat, auf der einen Seite und Programmrechtsschutz durch die UBI auf der anderen Seite; zweitens, sachlich, die Frage nach der Abgrenzung von redaktionellen Inhalten einerseits sowie Werbung und Sponsoring andererseits.
Ihre Kommission schlägt im Wesentlichen den bisherigen Zustand vor; das heisst: Programmrechtsschutz durch die UBI. Sie hält sich dabei eng an den Text von Artikel 93 Absatz 5 der Bundesverfassung, mit dem Zusatz, dass die Streitigkeiten um den Programmzugang bzw. das Verfahren zum sogenannten Recht auf Antenne ebenfalls zur Beschwerdeinstanz verschoben werden sollen.
Ich bitte Sie nun, Herr Präsident, zuerst den Antrag David begründen zu lassen, die Diskussion darüber zu führen und dann den Antrag Schiesser begründen zu lassen und die Diskussion darüber zu führen.