Beerli Christine · Ständerat · 2000-06-06
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-06
Wortprotokoll
Bei der vorliegenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) handelt es sich um eine relativ kleine technische Änderung des Gesetzes, welche durch eine Motion Bonny (98.3105) aus dem Jahre 1998 ausgelöst wurde. Der Bundesrat erklärte sich zur Entgegennahme dieser Motion bereit; als Folge wurde ein Bericht über die Vollzugsorganisation der Arbeitslosenversicherung erarbeitet. Diesem kann entnommen werden, dass sich das heutige Vollzugssystem - entgegen den vom Motionär gehegten Befürchtungen - grundsätzlich gut bewährt hat und dass eine grundlegende Reform der Vollzugsorganisation nicht notwendig ist. Aus dem Bericht geht jedoch auch hervor, dass das Hauptoptimierungspotenzial der heutigen Vollzugsstruktur in einer effizienteren Leistungserbringung der verschiedenen Vollzugsorgane liegt. Mit den Kantonen müssen für die Tätigkeit der kantonalen Arbeitsämter, der RAV und der LAM-Stellen im Bereich der Arbeitslosenversicherung Leistungsaufträge mit einem neuen, wirkungsorientierten Entschädigungssystem abgeschlossen werden können. In den Verträgen mit den Kassen werden neu Leistungsaufträge mit einem Pauschalleistungssystem vorgesehen.
Die Umsetzung der aus dem Bericht gewonnenen Erkenntnisse bedingt eine rein technische Anpassung des Avig, welche Ihnen heute zum Entscheid unterbreitet wird. Mit der Gesetzesrevision werden die folgenden Ziele verfolgt:
Es wird eine Rechtsgrundlage eingeführt; sie dient dazu, dass mit den Kassenträgern und den Kantonen neue Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden können, die ihnen beim Vollzug des Avig einen grösseren Gestaltungsspielraum mit finanziellen Anreizen, aber auch mit einem entsprechenden Risiko geben, so dass die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Das für die Kantone gemäss heutigem Gesetz bereitzustellende Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen wird aufgehoben, weil es den Kantonen heute falsche Anreize geben kann. Aufgrund der Abschaffung des Mindestangebotes ist auch die finanzielle Beteiligung der Kantone an der Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen neu zu regeln, wobei der Kantonsanteil prozentual gleich hoch gehalten werden soll wie bisher.
Aufgrund der neuen Leistungsvereinbarungen erhalten die Kassen und Kantone grössere Handlungsspielräume. Deshalb soll ihre Haftung verschärft werden, weil nur so eine korrekte Rechtsanwendung garantiert werden kann. Ebenfalls wird die Finanzierung des Personals der Ausgleichsstellen neu geregelt, weil bis anhin dafür keine genügend eindeutige Rechtsgrundlage bestand.
Ihre Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten, und ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun.