Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-03-16
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-16
Wortprotokoll
Es geht hier um die Niederlassungsbewilligung. Sie haben es erwähnt: Eine solche ist unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt. Es geht also um das weitestgehende Instrument, das hier zur Verfügung steht.
Die Mehrheit der Kommission will die heutige Regelung im Gesetz verankern. Sie hat den Vorteil, dass die Kantone ihre Autonomie in der Ausländerpolitik auch im Bereich der Niederlassungsbewilligung haben. Es ist eine kantonale Angelegenheit. Die Kantone können auch einen Rechtsanspruch nach zehn Jahren geben, wenn sie wollen. Die Kantone haben heute die Autonomie in der Ausländerpolitik, soweit Sie diese nicht einschränken; und Sie müssen wissen, ob Sie sie einschränken wollen oder nicht. Wenn Sie einen Rechtsanspruch schaffen, haben die Kantone diese Autonomie nicht mehr. Sie sind aber der Meinung, es wäre besser, wenn den Kantonen diese Autonomie mit der Kann-Bestimmung bleibt. Was die Aufenthalte unter zehn Jahren betrifft, stellt es der Bundesgesetzgeber, auch nach der Fassung des Bundesrates, den Kantonen frei, ob sie die Niederlassungsbewilligung früher geben wollen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Aber er lässt ihnen, in der Fassung des Bundesrates, nach zehn Jahren keine Freiheit mehr, während die Mehrheit Ihrer Kommission diese Freiheit vorsieht.
Was die EU-Staatsangehörigen betrifft - Herr Epiney hat das Beispiel eines fünfjährigen Aufenthalts erwähnt -, haben wir spezielle Abkommen mit diesen Ländern. Das sind spezielle Verträge, die nicht im Freizügigkeitsabkommen, sondern in den Niederlassungsvereinbarungen geregelt sind; das sind vertragliche Abmachungen. Für alle anderen gelten die zehn Jahre, und es ist heute den Kantonen überlassen, ob sie in Ausnahmefällen diese Niederlassungsbewilligungen nicht erteilen wollen. Ich habe mir sagen lassen, dass - wenn man die Praxis der vergangenen Jahre anschaut - in etwa 5 Prozent der Fälle die Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren nicht erteilt wird; allerdings haben wir ja später diese Fälle nur noch bei Personen, die aus Ländern ausserhalb der Europäischen Union stammen.
Was den Rechtsanspruch betrifft, hat der Betreffende das Recht, einen solchen Entscheid gerichtlich anzufechten. Einer der Gründe, warum der Bundesrat ursprünglich diese Regelung mit dem Rechtsanspruch gewählt hat, ist folgender: Man erreicht natürlich - das ist der Vorteil - eine gleiche Praxis in der ganzen Schweiz. Es gibt keine unterschiedliche Praxis mehr in den Kantonen. Ob man das will oder nicht, das ist die Frage. Die Autonomie der Kantone führt natürlich immer auch zu Verschiedenheiten.
Frau Brunner hat zu Recht gesagt, ich hätte in der Kommission gesagt, ich könne mit der heutigen Lösung leben. Der Bundesrat hat hier diesen rechtlichen Anspruch fixiert, weil er natürlich auch der gegnerischen Linie entgegenkommen wollte. Es war ein Kompromiss. Ob das am Schluss noch so bleibt, weiss ich nicht. Es ist klar, das Ganze - dass man einen Rechtsanspruch macht - macht natürlich nur dann Sinn, wenn man die Regelungen macht über die Zulassung, die Bekämpfung der Missbräuche, alle die härteren Massnahmen, die vorgesehen sind. Wenn man die nicht macht, dann können Sie gar nicht dabei bleiben.
Ich bleibe bei der Fassung des Bundesrates, weil er so beschlossen hat, aber wenn Sie der Fassung der Mehrheit zustimmen, kann ich damit auch leben.