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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2005-03-17

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

Die Diskussion, die wir heute führen, könnten wir uns ersparen, wenn wir den Grundsatz aufstellen würden: Jeder, der will, kann in die Schweiz einreisen und hier bleiben. Wenn man einen solchen Grundsatz aufstellen würde, dann wären das Ausländer- und das Asylrecht nicht notwendig. Ich bin aber überzeugt, dass nicht sehr viele Leute einem solchen Grundsatz zustimmen könnten, und zwar quer über alle parteipolitischen Ausrichtungen hinweg. Wir müssen also das Anwesenheitsrecht in der Schweiz regeln. Und dieses Anwesenheitsrecht beantwortet einige simple Fragen:

Die erste Frage ist, wer überhaupt das Recht hat, in diesem Land zu sein. Wenn es nicht um Bürger geht, kommt zuerst das Ausländergesetz zur Anwendung. Und wenn die Anwesenheit nach Ausländergesetz nicht gerechtfertigt ist, kann sie es unter Umständen nach Asylgesetz sein. Dann stellt sich die Frage, wie das festgestellt wird. Welches sind die Kriterien, die auf die Frage antworten, wer asylmässig in diesem Land sein darf? Auf diese Frage gibt das vorliegende Gesetz Antworten. Ist diese Frage beantwortet, stellt sich die weitere Frage, welche Mittel wir einsetzen dürfen, um eine rechtsstaatlich ergangene Entscheidung über das Anwesenheitsrecht eines Individuums durchzusetzen. Die Antworten, die das Asylgesetz auf diese Fragen gibt, scheinen mir vernünftig zu sein; sie scheinen mir unter Abwägung aller Aspekte anständig zu sein; und sie scheinen mir sowohl völkerrechtlich haltbar als auch verfassungsmässig begründet zu sein.

Die Frage der Verfassungs- und Völkerrechtsmässigkeit ist in dieser Diskussion vielfach aufgeworfen worden. Herr Briner verlangt vom Bundesrat eine Erklärung, dass dieses Gesetz in seinen einzelnen Ausgestaltungen verfassungs- und völkerrechtsmässig haltbar sei und auch vor der EMRK zu bestehen vermöge. Ich darf Sie auf zwei, drei Punkte hinweisen:

Erstens nehme ich mit grosser Genugtuung zur Kenntnis, dass alle Kreise, die sich an dieser Diskussion - auch im Vorfeld - beteiligt haben, dieses Gesetz in einem Punkt nicht angegriffen haben. Sie haben alle anerkannt, dass eines der grundsätzlichsten Elemente einer Asylpolitik völlig unangetastet geblieben ist; das ist das Prinzip des Non-Refoulement. An diesem ehernen Grundsatz ist nicht gerüttelt worden. Wer diesem Grundsatz untersteht, hat mindestens zeitweise ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Dieser Grundsatz sagt, dass nicht ausgeschafft werden darf, wenn es erstens völkerrechtlich unzulässig ist, also rechtswidrig, wäre, wenn es zweitens unzumutbar wäre und wenn drittens die Ausschaffung nicht möglich ist. Diese Frage wird in einem rechtsstaatlichen Verfahren vor der Asylrekurskommission beurteilt, nachdem, unter Wahrung aller rechtsstaatlicher Prinzipien, ein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hat. Auch wenn man das Verfahren jetzt beschleunigt, haben wir ein rechtsstaatliches Verfahren, das diese Frage sauber beantwortet. Wenn einmal eine unabhängige Instanz wie die Asylrekurskommission festgestellt hat, dass ein Asylgrund nicht besteht und dass das Non-Refoulement-Prinzip nicht zur Anwendung kommt, ist endgültig und autoritativ - aber auch menschlich anständig - festgestellt worden, dass diese Person in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht hat und daher zu gehen hat.

Wir müssen uns kein schlechtes Gewissen einreden lassen, wenn wir, in fairer Art und Weise, zu einem Nichteintretens- oder zu einem Abweisungsentscheid kommen und dann auch schauen, dass das durchgesetzt wird. Ich sage bloss, wir müssten uns kein schlechtes Gewissen einreden lassen, denn Kreise, denen ich gewöhnlich nahe stehe, haben nichts unversucht gelassen, um uns ein schlechtes Gewissen einzureden. Ich muss Ihnen nach fünfundzwanzig Jahren Tätigkeit in diesem Parlament und nach zwanzig Jahren Tätigkeit in einer kantonalen Regierung sagen: In 95 bis 99 Prozent der Fälle bin ich mit diesen ethischen Vorstellungen durchaus einverstanden, aber ich habe Mühe, wenn so getan wird, als ob jene, denen wir als Behörde gegenüberstehen, nichts anderes als hilfsbedürftige, freundliche, menschenfreundliche, verletzliche Personen seien, währenddem darunter auch Personen sind, welche in schwerster Weise vorbestraft sind, welche zum Teil Kriegsverbrecher sind und welche zum Teil grässliche Verbrechen begangen haben. Ich sage Ihnen das, weil nicht so getan werden darf, als ob wir auf der Behördenseite die Hartherzigen, Bösartigen seien und die auf der anderen Seite jene, die ohne Fehl und Tadel, nur die Gutmenschlichkeit im Rücken, bei uns kniefällig um Aufenthaltsgenehmigung bitten würden. Das ist nicht die Realität. Aber lassen wir das.

Ich bin auch der Auffassung, dass die ganze Aufregung um Verfassungs- und Völkerrechtsmässigkeit immer dann kommt, wenn es einem politisch in den Kram passt. Das führt mich zu einem bestimmten rechtlichen Relativismus. Ich habe seinerzeit auch Recht studiert. Ich habe auch etwas gehört von Naturrecht. Ich habe auch etwas gehört von den ehernen Grundsätzen des Rechtes. Aber leider ruft man diese nur dann an, wenn es einem selber passt. Verfassungsrecht ist keine naturrechtlich vorgegebene Norm. In dieser Natur gibt es nur etwas, was vorgegeben ist, und das sind die Naturgesetze. Newton hat keine Gesetze gemacht, Newton hat Gesetze gefunden. Aber wir finden keine Gesetze, wir machen sie. Sie können keinen Verfassungsrechtler fragen, was richtig ist. Das müssen wir selber wissen, denn was er finden kann, kann auch ich finden. Vertrauen Sie auf das eigene Gewissen, bilden Sie sich selbst, schauen Sie auch, dass Sie die Tatsachen kennen, und dann sind Sie in der Lage, das verfassungsmässig Gebotene zu tun.

Von daher wäre es eine Kapitulation, wenn wir nun hingingen, das ganze Prozedere an den Bundesrat oder an die Kommission zurückweisen und sagen würden: Erkundige dich zunächst bei den Verfassungs- und Völkerrechtlern! Diese Verantwortung nimmt uns niemand ab, und es ist auch unsere Verantwortung von Verfassung wegen, und zwar ohne Kaffeesatzleserei. Es steht in der Verfassung, dass das Bundesgericht an die Bundesgesetze gebunden ist. Das heisst mit anderen Worten: Wir als Gesetzgebungsvorbereiter - als jene, die dem Volk als Gesetzgeber die Möglichkeit geben, sich darüber auszusprechen, ob das oder jenes Gesetz sein soll oder nicht - haben die Aufgabe, die Verfassung autoritativ auszulegen. Das, was wir als Gesetz machen, hat das Bundesgericht als verfassungsmässiges Gesetz anzuerkennen.

Was alles andere betrifft - namentlich, wenn ich das Gutachten von Herrn Jörg Paul Müller lese, in dem er androht, das Bundesgericht werde reagieren, wenn der Bundesgesetzgeber wieder hingehe und einen legislativen Verstoss gegen das Verfassungsrecht begehe -, würde ich doch noch meinen, dass es einen Artikel 275 im Strafgesetzbuch gibt: "Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft." Auch das Gericht und auch die Verfassungsrechtler haben sich an das geschriebene Recht zu halten. Ich würde es wirklich bedauern, wenn wir anhand eines solchen Gesetzes in eine konstitutionelle Krise, die sich anbahnt, kommen würden. Ich weiss nicht, wie weit die Kantone in einem solchen Fall einem bundesgerichtlichen Ukas folgen würden. Denn an sich ist das, was wir heute legiferieren, in der Sache richtig, menschlich korrekt, und daher hat es auch die Legitimität bei sich.

Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten, sie nicht zurückzuweisen und diese Gesetzgebung auch passieren zu lassen, denn sie ist richtig.