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Schiesser Fritz · Ständerat · 2005-03-17

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

Es ist ein Element aus dem Votum von Herrn Kollege Schmid, das mich veranlasst, hier eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Herr Kollege Schmid hat in seinem Votum die Frage der Verfassungsmässigkeit der vorliegenden Gesetzgebung aufgeworfen, und er hat auch auf die Rolle des Bundesgerichtes Bezug genommen. Das Bundesgericht ist die dritte Gewalt in diesem Staat. Nichts hindert das Bundesgericht daran - es wird vom Bundesgericht sogar gefordert -, auf dem Wege der Auslegung die Verfassung und die Bundesgesetze in Übereinstimmung zu bringen. Falls dies nicht möglich ist, so ist es dem Bundesgericht unbenommen zu erklären, es könne dies nicht tun und betrachte ein Bundesgesetz als verfassungswidrig; aber es muss es trotzdem anwenden.

Ich finde es unhaltbar, wenn in diesem Rat gesagt wird, sollte das Bundesgericht anders handeln, so mache es sich [PAGE 334] allenfalls nach Artikel 275 des Strafgesetzbuches einer Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder eines Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung schuldig. Ich halte einen solchen Hinweis der Chambre de Réflexion, der auch eine versteckte Drohung enthält, an die Adresse unseres obersten Gerichtes für nicht gerechtfertigt und muss mich in aller Form dagegen zur Wehr setzen.