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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-03-17

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

Wir haben hier in Artikel 36 einmal den Begriff der "Anhörung" in Absatz 1 und dann den Begriff des "rechtlichen Gehörs" in Absatz 2. Meine Frage geht dahin, wie die Menschen, die hier ins Verfahren einbezogen werden, behandelt werden. Es scheint mir klar zu sein, dass die Verfassung eingehalten werden muss. Es wird der Anspruch auf Anhörung gemäss Verfassung durch diese Bestimmungen einzuhalten sein. Die Verfassung verlangt danach differenzierte Lösungen, je nachdem, wie die Betroffenen eben unterschiedlich angesprochen sind. Die Menschen sind unterschiedlich betroffen. Frau Brunner greift einen Teil der möglicherweise besonders Betroffenen heraus. Es kann aber auch ganz andere geben, und es kann Leute in diesen Kategorien geben, die nicht besonders verletzlich sind. Für mich ist entscheidend, dass sowohl nach Absatz 1 wie auch nach Absatz 2 differenzierte Lösungen, je nach Art der Betroffenheit, gesucht werden. Es geht um die Qualität des Einbezugs der Betroffenen. Wenn dem so ist, wie ich das interpretiere, dann sind die Differenzierungen von Frau Brunner hier nicht nötig, sondern die Bestimmungen müssen allgemein überall gelten.