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Beerli Christine · Ständerat · 2000-06-07

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-07

Wortprotokoll

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 werden gemeinsam behandelt.

Bei Artikel 2 Absatz 1 hat Ihre Kommission das getan, was ich bereits im Eintretensreferat angetönt habe: Sie hat nämlich die Gegenstände, die Schadstoffe in Innenräume abgeben können, aus dieser Gesetzesvorlage herausgestrichen. Dieser Antrag betrifft nicht allein Artikel 2, vielmehr auch Artikel 20, der gleichzeitig behandelt werden kann.

Die Überlegungen der Mehrheit Ihrer Kommission können wie folgt zusammengefasst werden: In der gesamten Botschaft wird auf die EU-Kompatibilität des neuen Chemikaliengesetzes grosser Wert gelegt. Mit der Aufnahme von Bestimmungen über Schadstoffe in Innenräumen schlägt der Bundesrat jedoch vor, einen Sachverhalt zu regeln, der im EU-Recht nicht verankert ist. In einem Zusatzbericht, den Ihre Kommission von der Verwaltung eingeholt hat, wird gar von einer Vorreiterrolle gesprochen, die die Schweiz in diesem Bereich spielen könne. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist jedoch der Ansicht, dass es sich wohl eher um einen Sonderzug als um eine Vorreiterrolle handelt und dass die Schweiz in dieser Frage nicht vorprellen sollte. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist zudem der Ansicht, dass Artikel 20 sehr unbestimmt gefasst ist und dem Bundesrat bei Absatz 2 des Entwurfes zu weit reichende Befugnisse zuerkennt. Auch wenn in Absatz 2 die Befugnis, Grenzwerte für Schadstoffe in der Innenraumluft festzulegen, gemäss Antrag der [PAGE 297] Minderheit gestrichen wird, scheint es der Mehrheit wenig sinnvoll, dass die Schweiz zum heutigen Zeitpunkt als weltweit praktisch erster Staat eine derart restriktive Bestimmung einführt. Ich erlaube mir, hier auch bereits ein Wort zum Antrag Plattner zu sagen, den Sie heute Morgen auf Ihren Pulten vorgefunden haben. Meines Erachtens - hier kann ich nicht im Namen der Kommission sprechen, da der Antrag der Kommission nicht vorgelegen hat - ist er nicht wesentlich anders zu verstehen als der Antrag der Minderheit, da die "Stoffe" und "Zubereitungen" weiterhin enthalten sind, jedoch die "Gegenstände" wegfallen. Demzufolge muss man davon ausgehen, dass es einfach um die "Stoffe" und "Zubereitungen" geht, die in den "Gegenständen" enthalten sind, also um die Materialien, die die "Gegenstände" ausmachen. Von daher ist kein wesentlicher Unterschied zum Antrag der Minderheit auszumachen. Zudem muss man klar sehen, dass es sich nicht um Baumaterialien handeln kann, denn die Baumaterialien sind im Bauproduktegesetz bereits geregelt. Auch der berühmte Spannteppich also, der mit dem Boden verleimt wird und bei dem man sagt, er würde Formaldehyd abgeben, ist ein Bauprodukt und wird demzufolge vom Bauproduktegesetz erfasst; vom vorliegenden Gesetz muss er nicht erfasst werden. Es kann sich also einzig noch um Haushaltprodukte handeln, um so genanntes Mobiliar, Einrichtungsgegenstände - bzw. um die "Stoffe" und "Zubereitungen", die zur Herstellung solcher Einrichtungsgegenstände verwendet werden. Aus dem Bericht, der uns vom BAG zu diesem Punkt unterbreitet wurde, ersehen Sie, dass Personen, die Schadstoffe in einen Innenraum einbringen, die Verantwortung für dadurch entstehende Gesundheitsschäden tragen sollen. Ich erlaube mir, Ihnen dazu ein kleines Beispiel zu geben; vielleicht ist es etwas überspitzt, aber durchaus im Definitionsbereich dieses Artikels. Wenn ich jemandem eine Vase bringe und er diese in sein Zimmer stellt, und wenn diese Vase einen Werkstoff, einen Keramikbestandteil enthält, der mit der Zeit einen schädlichen Stoff absondert, dann wäre gemäss dieser Bestimmung ich als Geschenküberbringerin für die Gesundheitsschäden, die dieses Mobiliarstück im Innenraum schlussendlich verursachen kann, verantwortlich. Sie sehen, dass diese Bestimmung ausgesprochen weit gefasst ist; sie ist ausgesprochen "flou".

Die Kommission kann dem Antrag Plattner - dies kann ich sagen, obschon er uns nicht vorlag - so nicht zustimmen. In seiner Auswirkung ist er genau gleich wie der Antrag der Minderheit.

Sollte sich die Situation nach der Beendigung diverser sich im Gange befindlicher Studien klären, und sollte es sich erweisen, dass Allergien und Asthmaanfälligkeit, z. B. gerade von Kindern, in der Tat auf belastete Innenluft zurückzuführen sind, kann zudem jederzeit eine entsprechende Bestimmung neu ins Gesetz aufgenommen werden.

In Klammern sei lediglich bemerkt, dass sich die Medizin über die Ursachen der gehäuft auftretenden Asthmaerkrankungen nicht im Klaren ist und in letzter Zeit eher dazu neigt, nicht mehr Luftverunreinigungen als Ursache zu sehen, sondern eine ins Extreme getriebene Hygiene in unseren Breitengraden.

Ich bitte Sie, bei Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.