Beerli Christine · Ständerat · 2000-06-07
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-07
Wortprotokoll
Die Kommission ist bei Absatz 3 zum Schluss gelangt, dass die Ausdehnung des Geltungsbereiches oder einzelner Bestimmungen eines Gesetzes eine wesentliche und grundlegende Frage ist und deshalb auch dann nicht integral an den Bundesrat delegiert werden kann, wenn man sich grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass eine Rahmengesetzgebung geschaffen werden soll.
Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb, dass in Absatz 3 die Kompetenz der Bundesversammlung zum Erlass einer Parlamentsverordnung verankert wird und dass keine Delegation an den Bundesrat erfolgt.
Anders sieht dies bei Absatz 4 aus, bei dem es sich um Detailregelungen handelt, die ohne weiteres in einer Bundesratsverordnung enthalten sein können.
Ihre Kommission ist sich bewusst, dass sie mit ihrem Antrag zu Absatz 3 eine Ungleichheit zum Umweltschutzgesetz schafft, die in gewissen Fällen zu Schwierigkeiten führen kann. Allfällige spätere Anpassungen z. B. an EU-Recht im Bereich der Gegenstände, Organismen sowie der Haus- und Nutztiere kann der Bundesrat für ausschliesslich [PAGE 301] umweltrelevante Bestimmungen, gestützt auf das USG, in eigener Kompetenz erlassen. Hingegen muss, gestützt auf den hier zu behandelnden Artikel, für gesundheitsrelevante Bestimmungen der Weg über die Bundesversammlung führen.
Diese Ungereimtheit muss allenfalls vom Zweitrat noch einmal diskutiert werden. Sie hält Ihre Kommission jedoch nicht davon ab, eine derart weit reichende Delegation, wie sie der Bundesrat vorschlägt, als gefährlich zu erachten. Dies umso mehr, als das Instrument des Auftrages noch nicht zur Verfügung steht und dem Bundesrat demzufolge keine bindenden Weisungen für den Erlass von Verordnungen erteilt werden können.