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Graf Maya · Nationalrat · 2005-06-08

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Ich rede zur Minderheit II. Eigentlich ist unser Minderheitsantrag hier im Zweckartikel so etwas wie ein Eventualantrag zum Minderheitsantrag I (Widmer). Seine eindrückliche philosophische Argumentation gilt nämlich sicher auch in weiten Teilen für die Fassung des Bundesrates, die wir hier unterstützen. Der grösste Unterschied ist, dass der Bundesrat im Zweckartikel nicht direkt von empfindungsfähigen Lebewesen spricht, sondern der Begriff "Empfindungsfähigkeit" wird erst in Artikel 2 durch den Ständerat eingeführt. Den Würdebegriff dagegen haben wir, auch gemäss dem Auftrag von Artikel 120 der Bundesverfassung, in Artikel 3 gemäss der Definition der Eidgenössischen Ethikkommission eingefügt. So ist er sehr gut platziert.

Der Begriff "Lebewesen" hingegen, wie ihn die Minderheit Widmer verwendet, wird im Gesetz nirgends näher definiert, was in der Umsetzung Schwierigkeiten bereiten könnte. Denn dieses Tierschutzgesetz wird immer ein Gesetz der Güterabwägung sein. Das Gut des Rechtes des Menschen, die Tiere für seine Zwecke zu nutzen, steht dem Recht des Tieres gegenüber, um seiner selbst willen in seiner Würde geschützt zu werden.

Die Bundesratsfassung des Zweckartikels enthält zudem den Passus "Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf", der im Beschluss des Ständerates einfach wegfällt. Gerade diese Verantwortung gegenüber den Tieren sollte unbedingt im Zweckartikel unseres Tierschutzgesetzes erwähnt werden.

Die Minderheit II beantragt Ihnen daher, die Fassung gemäss Entwurf des Bundesrates wiederaufzunehmen.

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