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Randegger Johannes · Nationalrat · 2005-06-08

Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Artikel 1 in der Fassung des Ständerates enthält alles, was notwendig ist: Das Schutzgebiet ist das Tier, und das Schutzobjekt sind dessen Würde und Wohlergehen. Die Würde ist neu jetzt mit dieser Gesetzesrevision dazugekommen; ich habe heute Morgen im Eintretensvotum darauf hingewiesen. Die Würde führt natürlich jetzt zur Pflicht, dass Güterabwägungen zwischen den Interessen des Tieres, den Interessen des Menschen und der Nutzung des Tieres vorgenommen werden.

Alles Weitere, was wir in diesen Zweckartikel hineinschreiben, ist reine Deklamation. Wir dürfen nicht vergessen, dass der Zweckartikel nicht direkt umsetzbar ist, dass sich also keine Rechte und Pflichten daraus ableiten lassen. Es kommt ihm nur eine Abgrenzungsfunktion zu und keine andere.

Deshalb unterstützt die FDP die Fassung des Ständerates und lehnt die Minderheit I ab; allenfalls könnten wir dann noch den Minderheitsantrag II, d. h. die Fassung des Bundesrates, unterstützen, weil der Begriff "Mitgeschöpf" in der Wertediskussion, in der ethischen Diskussion, zu einem Standardbegriff geworden ist. Das ist so, und darum hat der Bundesrat diesen Begriff in seiner ursprünglichen Fassung auch verwendet. Aber die Abgrenzung, die der Ständerat vorgenommen hat, ist zweckdienlich und enthält alles, was es braucht. Darum unterstützen wir die Fassung des Ständerates und der Mehrheit.