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Studer Heiner · Nationalrat · 2005-06-09

Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · EVP/EDU Fraktion · 2005-06-09

Wortprotokoll

In diesem Artikel hat es, wie wir gehört haben, einige Dinge, die wesentlich sind. Für uns ist es einmal entscheidend, dass wir in diesem Artikel von der Basis der Kommissionsmehrheit ausgehen, und zwar deshalb, weil der Ständerat mit seiner Ergänzung betreffend die wirtschaftliche Tragbarkeit in Artikel 6 Absatz 2 etwas eingebaut hat, was dann im Vollzug die Probleme gäbe, die wir eben in der Kombination mit Artikel 7a, der in unserem Entwurf vorgesehen ist, nicht haben. Die Kommissionsmehrheit bringt in der Grundlage von Absatz 2 das Richtige und Wesentliche.

Nun geht es darum, ob noch mehr präzisiert werden soll. Uns ist im Gehalt vor allem wesentlich, dass der Inhalt des Minderheitsantrages Marty Kälin zu Absatz 3 sichergestellt ist. Nun ist zu fragen, ob es diese Ergänzung braucht, damit sichergestellt ist, dass diese Anforderung an die Aus- und Weiterbildung auch im Handel gesichert ist, oder ob es genügt - wie das die Kommissionsmeinung ist und wie es auch verschiedene Sprecher schon gesagt haben -, dass der Bundesrat diese Kompetenz hat. Offensichtlich - daran zweifeln wir auch nicht - hat der Bundesrat beim Handel diese Kompetenz.

Wenn die Bestimmung hier nicht aufgenommen würde, was angesichts der Mehrheitsverhältnisse eher zu vermuten ist - wir stimmen hier für die Minderheit! -, möchten wir aber eigentlich wissen, ob der Bundesrat es dann auch tut. Denn viele von Ihnen wissen: Wenn ich das Wort Kampfhunde mit seinen ganzen Assoziationen höre, werde ich hellhörig, was das alles auslösen kann. Wir müssen die Sicherheit haben, dass wirklich auch diese Garantie besteht, dass dort, wo Handel betrieben wird, die entsprechende Aus- und Weiterbildung geschieht. Wir haben ja dann in Artikel 21 in Ergänzung die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde das Halten von Tieren, auch den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten kann. Wenn man es verbieten kann - wir haben es im Kommissionsantrag noch um die Zucht ergänzt -, ist es entscheidend, dass dann eben auch die Grundlage da ist, dass die Leute so handeln, so entscheiden, wie wir es eben nach diesem Tierschutzgesetz wollen.

Zusammengefasst ist uns wesentlich, dass wir bei Absatz 2 nicht hinter die Mehrheit der Kommission zurückgehen und dass, was Absatz 3 betrifft, sichergestellt ist, dass das, was die Minderheit in der Sache will, auf jeden Fall realisiert wird - ob hier oder in einem schon geltenden Gesetz, spielt keine Rolle.