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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2005-06-13

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-13

Wortprotokoll

Die Schweiz ist von der zunehmend international gewordenen organisierten Kriminalität genauso betroffen wie andere Staaten. Technische Fortschritte im Bereich der Kommunikation und Datenübermittlung werden nicht nur für zivile und wirtschaftliche, sondern auch für kriminelle Aktivitäten genutzt und erleichtern diese über die Staatsgrenzen hinaus. Je nach Art des Deliktes ist ausserdem ein hoher Organisationsgrad der kriminellen Aktivitäten festzustellen. Der einzelne Staat ist diesen Entwicklungen nicht mehr gewachsen. Die internationale Zusammenarbeit in der Verbrechensbekämpfung tut Not. Eines der Mittel zur wirksamen Bekämpfung der international organisierten Kriminalität ist der weltweite Ausbau des Vertragsnetzes auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. [PAGE 770]

Der vorliegende Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen über die Rechtshilfe in Strafsachen ist ein wichtiger Schritt hierzu. Die Schweiz und die Philippinen haben bereits 1989 einen Auslieferungsvertrag abgeschlossen. Das vorliegende Abkommen bekräftigt den Willen unseres Landes, die sexuelle Ausbeutung von Kindern, den Kinder- und Frauenhandel, den Drogenhandel, die Korruption sowie Wirtschaftsdelikte und Terrorismus in Zusammenarbeit mit den Philippinen wirksam zu bekämpfen. Der vorliegende Vertrag schafft eine völkerrechtliche Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen.

Im vertraglich vereinbarten Umfang sind die Vertragsparteien zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet. In Artikel 3 findet sich ein Katalog fakultativer Ablehnungsgründe, das heisst, der konkreten Tatbestände, in denen keine Rechtshilfe geleistet werden muss. Dazu gehören insbesondere politisch motivierte Strafverfolgungen oder aber fiskalische strafbare Handlungen. Des Weiteren findet sich in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f eine Menschenrechtsklausel, die auf den Uno-Pakt 2 verweist.

Der Vertrag liegt auf der Linie der Rechtshilfeverträge, welche die Schweiz unlängst mit Peru, Ecuador, Hongkong und Ägypten abgeschlossen hat. Wie diese orientiert er sich am Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie am Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, deren wichtigste Grundsätze er übernimmt.

Die Kommission für Rechtsfragen hat den Vertrag an ihrer Sitzung vom 28. April dieses Jahres beraten und empfiehlt ihn mit 15 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zur Annahme. Er enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, weshalb er gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum unterstellt ist. Dies ist auch der Grund, weshalb wir den Vertrag in Kategorie IV und nicht im schriftlichen Verfahren behandeln.

Die Philippinen haben den Vertrag genehmigt, und Ihre Kommission empfiehlt Ihnen ebenfalls Annahme dieses Vertrages bzw. Zustimmung zum entsprechenden Bundesbeschluss.