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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-06-13

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-06-13

Wortprotokoll

Die Motion zielt darauf ab, terroristische Straftaten allgemein für unverjährbar zu erklären. Sie müssen die Schwierigkeiten sehen: Terrorismus als solcher ist keine Straftat. Es ist ein Sammelbegriff für verschiedene Straftaten. Man kann ihn nicht fassen. Das Parlament hat, entgegen dem Antrag des Bundesrates, seinerzeit ausdrücklich darauf verzichtet, Terrorismus zu definieren und als besondere Straftat zu bezeichnen.

Herr Bigger begründet seine Motion im Wesentlichen damit, dass sich Artikel 75bis Absatz 1 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches nur auf bestimmte, qualifizierte Akte des Terrorismus bezieht. Das trifft zu: Unverjährbar sind lediglich qualifizierte Terrorakte, nämlich Verbrechen, welche als Mittel der Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringen oder zu bringen drohen. Andere Dinge, die nicht diese Qualifikation haben, vor allem nicht auf Leib und Leben von Menschen zielen, sind damit nicht gemeint. Man wollte damals ausdrücklich nur die qualifizierte Form unverjährbar lassen.

Der Bundesrat weist auch darauf hin, dass die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes das Anliegen des Motionärs zum Teil berücksichtigt oder ihm entgegenkommt. So verjähren neu Schwerstverbrechen anstatt nach 20 erst nach 30 Jahren. Darunter können natürlich auch nichtqualifizierte Terrorakte fallen. Bei Taten, welche mit Gefängnis von über drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht sind, wurde die Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre verlängert. Der Bundesrat [PAGE 780] glaubt deshalb, dass diese allgemeine Ausdehnung auf terroristische Akte, nachdem der Terrorismus nicht als Straftat aufgenommen wurde, zu Unklarheiten im Strafrecht führen würde.

Er beantragt Ihnen deshalb, diese Motion abzulehnen.