Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2005-06-15
Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche und ihre kantonalen Pendants, die kantonalen Kommissionen für Tierversuche, sind seit 1991, seit der bisher einzigen Revision des Tierschutzgesetzes, im geltenden Gesetz drin. Sie haben sich bewährt, weil es Kommissionen sind, in die Fachleute Einsitz nehmen, die im Bereich der Tierversuche über ein grosses Fachwissen verfügen. Sie beraten die zuständigen Bundesbehörden und stehen den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung. Auch das hat sich in der Vergangenheit bewährt, ebenso wie die Zusammenarbeit der Tierversuchskommissionen mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich. Das war in der vorberatenden Kommission unbestritten, und es entspricht dem Antrag der Mehrheit.
Die Minderheit möchte neben der Kommission für Tierversuche auch eine Kommission für Tierschutz. Dazu muss auch die Artikelüberschrift angepasst werden, die dann entsprechend lauten würde: Eidgenössische Kommissionen für Tierschutz und für Tierversuche. Diese Eidgenössische Kommission für Tierschutz soll ebenfalls eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission sein, die dem Bund wie auch den kantonalen Vollzugsbehörden für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung steht und die von den Kantonen bei Bedarf beigezogen werden kann.
Eine dieser Grundsatzfragen, das haben wir im Eintreten schon erwähnt, kann beispielsweise die Frage der Würde des Tieres betreffen: Ist es eine Verletzung der Würde des Tieres, den Pudel passend zum Sofa einzufärben? Wir wurden in der Kommission unter anderem auch mit der Frage der Zoophilie konfrontiert. Stellt das eine Verletzung der Würde des Tieres dar? Sie haben festgestellt: Wir haben schliesslich keinen Antrag zu dieser Problematik gestellt. Wir waren uns in der Kommission aber einig, dass Zoophilie unter die Verletzung der Würde des Tieres fällt, selbst wenn für das Tier damit keine Leiden oder Schmerzen verbunden sind.
Die Kommission für Tierschutz stellt keinen Eingriff in die Hoheit der Kantone dar, wie das unter anderem gesagt wurde, im Gegenteil: Im bereits mehrmals erwähnten und auch zitierten Bericht der Arbeitsgruppe Langenberger steht unter Ziffer 41: "Im Hinblick auf eine bessere Koordination des Tierschutzvollzugs innerhalb eines Kantons müssen die Kantone durch die Tierschutzgesetzgebung verpflichtet werden, wo dies nicht bereits geschehen ist, eine zentrale Stelle einzurichten, die für den Vollzug des gesamten Bereichs Tierschutz verantwortlich ist."
Die Forderung nach kantonalen Kommissionen für Tierschutz haben wir in der Kommission fallen gelassen - einer der vielen Kompromisse, die wir eingegangen sind -, und wir beschränken uns hier auf eine schweizerische Kommission, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Bericht der GPK-Ständerat bemängelt unter anderem die grossen Unterschiede im Vollzug der 26 Kantone. Wir möchten diesen Vollzug gesamtschweizerisch vereinheitlichen und verbessern. Das wird eine der Aufgaben dieser eidgenössischen Kommission sein. Die GPK-Ständerat verlangt ebenfalls eine engere Zusammenarbeit der Fachleute mit den Betroffenen, und zwar ausdrücklich für den gesamten Tierschutzbereich. Diese Zusammenarbeit der Landwirtschaftsorganisationen, der Wildtierbiologen, der Zoofachleute, der Tierschutzorganisationen, des Bundesamtes für Veterinärwesen und der kantonalen Vollzugsstellen soll ebenfalls die geforderte Kommission für Tierschutz sicherstellen.
Ich zitiere nochmals aus dem Bericht der Arbeitsgruppe zuhanden des Bundesamtes für Veterinärwesen: "Der Vollzug im Bereich Tierschutz erfordert ein breites Wissen, denn der [PAGE 842] Geltungsbereich der Tierschutzgesetzgebung deckt sämtliche Wirbeltiere (Haustiere, Wildtiere und Labornagetiere) und im Bereich der Tierversuche zusätzlich die Ordnungen der Zehnfusskrebse und der Kopffüssler ab. Deshalb soll der Einkauf von Spezialistenwissen durch die Kantone .... ausdrücklich in die Gesetzgebung aufgenommen werden. Die Vollzugsbehörden der Kantone könnten sich auf diese Weise in Fällen, die ein ausgeprägtes Spezialistenwissen voraussetzen, entlasten." In der Kommission haben wir vonseiten der Verwaltung immer wieder gehört, dass es insbesondere der fehlende Vollzug sei, der im Tierschutz Probleme verursache.
Wir bitten Sie deshalb, im Interesse eines verbesserten Vollzugs bei Artikel 34 der Minderheit zuzustimmen.