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preparatory:AB 55648

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-16

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion unterstützt, wie ich das einleitend gesagt habe, die Mehrheit. Sie begrüsst auch die Präzisierung des Anwendungsbereiches.

Wir wissen alle, dass die bisherige Argumentation, [PAGE 884] namentlich auch des Bundesgerichtes, gegen eine Ausdehnung des freien Marktzuganges insbesondere auf der Auslegung von Artikel 2 beruhte. Weil die Vermutung der Gleichwertigkeit der kantonalen Zulassungsvorschriften bis anhin nicht zur erhofften Marktöffnung geführt hat, sind die Präzisierungen in den Absätzen 4 bis 6 durchaus sinnvoll. Es ist zu hoffen, dass diese Präzisierungen eine Auswirkung auf die bundesgerichtliche Praxis haben werden; denn bis anhin hat das Bundesgericht mehrheitlich zugunsten der Aufrechterhaltung der kantonalen Marktzutrittsschranken entschieden - und damit nicht im Sinne des Gesetzgebers, der das Gesetz 1996 verabschiedet hat. Die CVP-Fraktion unterstützt daher auch diese neuen Absätze.

Die Minderheit schlägt Ihnen eine zusätzliche Präzisierung vor. Sie besteht darin, dass ein Unternehmer, der seine Tätigkeit am neuen Ort aufbaut oder am Herkunftsort aufgibt, vom Herkunftsort für seine bisher ausgeübte Tätigkeit eine Bescheinigung erhält. Diese sollte es ihm ermöglichen, seine Tätigkeit im nächsten Kanton ohne Hürden aufzunehmen. Diese Bescheinigung ist nicht nur für Anbieter von Nutzen, sondern auch für jene, die bloss grenzüberschreitend tätig sind oder werden.

Der neue Absatz 4 präzisiert, dass jede Person das Recht hat, ihre Tätigkeit auf dem ganzen Gebiet der Schweiz auszuüben - unter Vorbehalt von Artikel 3. Die Minderheit, der auch ich angehöre, befürchtet, dass gerade aufgrund der Auslegung von Artikel 3 unnötige neue Marktzutrittsschranken entstehen könnten. Daher will sie eine Bescheinigung der Behörde des Herkunftsortes. Dazu ist vielleicht noch zu vermerken, dass uns Bundesrat Deiss in der WAK darauf hingewiesen hat, dass er bereit wäre, einen solchen Zusatz zu übernehmen. Es wäre also durchaus sinnvoll, allenfalls auch diesen Minderheitsantrag zu unterstützen.

Eine Mehrheit unserer Fraktion erachtet diese Norm jedoch als irrelevant, da der Grundsatz, wie bereits erwähnt, in Absatz 4 dieses Artikels festgelegt ist. Sie möchte auch - das war die Argumentation in der Kommission - keine zusätzlichen administrativen Hürden provozieren und lehnt diesen Minderheitsantrag daher ab.

Nun aber zum Einzelantrag Burkhalter: Diesen konnten wir nicht diskutieren, weder in der Kommission noch in der Fraktion, doch erscheint mir dessen Unterstützung durchaus sinnvoll, denn wir haben in der Kommission die Frage der Umsetzung der Bundesvorschriften durch die kantonalen Behörden ungenügend thematisiert. Ich unterstütze persönlich diesen Antrag und lade Sie ein, das Gleiche zu tun. Ich erhoffe mir, dass dadurch der Ständerat diese Frage nochmals im Detail analysieren und uns gegebenenfalls eine neue Formulierung vorschlagen wird. Ich möchte in diesem Zusammenhang noch kurz darauf hinweisen, dass wir im Rahmen der GPK bereits mehrmals auf diese Problematik hingewiesen haben. Wir haben verschiedentlich aufgezeigt, dass die unterschiedliche Kontrolldichte und Qualität im Bereich der Lebensmittelsicherheit kontrolliert werden muss und dass hier ein Problem vorliegt. Daher ist es durchaus zweckmässig, eine gewisse Vereinheitlichung des Vollzuges zu erzielen.

Ich bitte Sie dementsprechend, den Antrag Burkhalter zu unterstützen.