Randegger Johannes · Nationalrat · 2005-06-16
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-16
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Gutzwiller "Präimplantationsdiagnostik. Bewilligung" verlangt, eine gesetzliche Regelung zu finden, welche die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht und deren Rahmenbedingungen festlegt. Kaum eine Frage wird in der laufenden Debatte um Möglichkeiten und Grenzen der Fortpflanzungsmedizin generell und der pränatalen Diagnose speziell so kontrovers diskutiert wie die Anwendung der Embryobiopsie, in der Umgangs- und Gesetzessprache als Präimplantationsdiagnostik bezeichnet.
Dieses Verfahren, welches bereits Ende der Achtzigerjahre an menschlichen Embryonen zum Einsatz kam, erlaubt es, [PAGE 909] bei durch In-vitro-Fertilisation erzeugten Embryonen im 8- oder 16-Zell-Stadium eine Zelle herauszulösen und diese hinsichtlich ihrer genetischen Eigenschaften zu untersuchen. Embryonen, bei welchen ein genetischer Defekt oder eine Chromosomenstörung gefunden wird, werden in der Regel nicht in die Gebärmutter implantiert. In unserem Land ist die Präimplantationsdiagnostik gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes verboten. Dieser besagt: "Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung sind verboten."
Mit dem Verbot der Präimplantationsdiagnostik steht die Schweiz in Europa und auch weltweit isoliert da, zusammen mit Deutschland und Italien. In den zurzeit elf Ländern Europas, in denen die Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist, wird sie bei Paaren angewendet, bei denen ein schwerer genetischer Defekt bekannt ist, die allenfalls schon Eltern schwerstbehinderter Kinder geworden sind und bei denen die Geburt eines weiteren schwerstbehinderten Kindes vermieden werden soll. Bisher sind weltweit schon Tausende Kinder nach Präimplantationsdiagnostik gesund geboren worden. In den USA, in Kanada sowie in Australien ist die Präimplantationsdiagnostik ebenfalls zugelassen und wird zur Feststellung genetisch bedingter Krankheiten und Anomalien auf breiter Basis angewandt; sie gehört dort bei Frauen ab 35 Jahren bei einer In-vitro-Fertilisation zum medizinischen Standard.
Das Verbot der Präimplantationsdiagnostik war in der Differenzbereinigung zum Fortpflanzungsmedizingesetz zwischen dem befürwortenden Ständerat und dem ablehnenden Nationalrat in den Jahren 1997/98 heftig umstritten. Schliesslich obsiegte mit einem knappen Mehr die vom Nationalrat vertretene Verbotsversion. Das Fortpflanzungsmedizingesetz wurde als indirekter Gegenvorschlag zur restriktiven Volksinitiative "für menschenwürdige Fortpflanzung" verfasst. Das Verbot der Präimplantationsdiagnostik bildete dabei ein wesentliches Element, mit dem die Teile der Bevölkerung, die über die Entwicklung in der Fortpflanzungsmedizin besorgt waren, für den Gegenvorschlag gewonnen werden sollten.
Das Verbot der Präimplantationsdiagnostik war damals eine politische Antwort auf eine wissenschaftliche Frage. Die Behandlung des Fortpflanzungsmedizingesetzes war vom Damoklesschwert der Initiative "für menschenwürdige Fortpflanzung" geprägt, welche ein generelles Verbot der In-vitro-Fertilisation verlangte. Das Parlament verabschiedete als indirekten Gegenvorschlag ein restriktives Fortpflanzungsmedizingesetz, und das Stimmvolk lehnte die Initiative "für menschenwürdige Fortpflanzung" am 12. März 2000 mit 72 Prozent Neinstimmen ab - sie wurde zudem in allen Kantonen verworfen - und sprach sich damit klar für die Zulassung der In-vitro-Fertilisation als Behandlungsmethode bei unerfülltem Kinderwunsch aus.
In die politische Auseinandersetzung um die Fortpflanzungsmedizin und die Präimplantationsdiagnostik haben sich dann auch die Patientenorganisationen aktiv eingemischt. Die damalige Bundesrätin Ruth Dreifuss beauftragte nach einer Intervention von Patienten- und Betroffenenorganisationen das Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung (TA-Swiss), einen Publifocus zur In-vitro-Fertilisation und im Speziellen zur Präimplantationsdiagnostik durchzuführen.
Die Laien und Betroffenen störte vor allem die unterschiedliche Regelung in vitro und in utero. Sie konnten nicht nachvollziehen, dass die gleiche Diagnostik in der Gebärmutter erlaubt, aber im Reagenzglas verboten ist. Im Schlussbericht zum Publifocus ist denn als Fazit auch festgehalten: "Übers Ganze gesehen überwog aber .... die Ansicht, Embryonen sollten vor der Implantation auf Erbkrankheiten, die auch mit den üblichen Methoden der vorgeburtlichen Diagnostik aufgedeckt werden können", getestet werden dürfen, um Leiden zu verhindern und die Erfolgschancen der In-vitro-Fertilisation zu verbessern. Eine klare Absage erteilten die Teilnehmer hingegen einer allfälligen Selektion nach äusserlichen Merkmalen.
Auch im Parlament blieb das Thema Präimplantationsdiagnostik ein heisses Eisen. In der Zwischenzeit sind im Rat verschiedene Vorstösse eingereicht worden, die eine Lockerung dieses strengen Verbotes anstrebten. Genannt sei hier die parlamentarische Initiative Polla Barbara 00.455 "Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung", die von der Kommission in eine Motion mit der gleichen Forderung "umgewandelt" wurde. Im März 2002 lehnte der Nationalrat die Motion mit 83 zu 74 Stimmen und die parlamentarische Initiative mit 102 zu 56 Stimmen ab.
Heute stehen wir erneut vor der gleichen schwierigen Entscheidung. Wir haben wiederum eine politische Antwort auf diese wissenschaftliche Frage der Zulassung der Präimplantationsdiagnostik zu geben. Die politische Antwort unseres Rates basiert naturgemäss auf den Werthaltungen und Weltanschauungen der Personen in diesem Rat. Unser Entscheid wird zeigen, was mehrheitsfähig ist, und nicht was wissenschaftlich richtig oder falsch ist. In Wertefragen gibt es nicht eine Mehrheit, die Recht hat, und eine Minderheit, die falsch liegt. Deshalb ist Respekt vor der anderen Position angezeigt. Dieser gegenseitige Respekt beherrscht glücklicherweise das Klima in der WBK. Gerade diesbezüglich hat unser Philosoph und ehemaliger Kommissionspräsident, Hans Widmer, grosse Spuren hinterlassen.
Dementsprechend ernsthaft wurde die erneute Diskussion über eine sehr streng begrenzte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik in der WBK geführt. Die Skeptiker und die Gegner in der Kommission unterstreichen, dass es nicht korrekt sei, in einem so zentralen Aspekt eine Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes vorzunehmen, nachdem das Verbot bei der Abstimmung im Jahr 2000 ein entscheidendes Argument gegen die noch restriktivere Volksinitiative war und das Gesetz erst vor vier Jahren, 2001, in Kraft getreten ist. Eine grundlegend neue Situation sei auch mit einer allfälligen Weiterentwicklung der Fortpflanzungsmedizin nicht eingetreten.
Nach Ansicht der Opponenten der Präimplantationsdiagnostik besteht kein Recht auf ein gesundes Kind. Ein solches Recht gesetzlich zu verankern setze voraus, dass bestimmt werden könne, welches Erbgut als schwer krank zu gelten habe. Die ständige Ausweitung der Gentests sei am Beispiel der Polkörperbiopsie klar aufgezeigt. Diese Entwicklung wecke bei Eltern und Versicherungen Begehrlichkeiten und sei ein Symptom des Machbarkeitswahns. Diese Entwicklung könne seitens der Eltern schliesslich zu einer negativen Eugenik führen. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die In-vitro-Fertilisation nicht kassenpflichtig ist.
Die Befürworter machen geltend, dass das Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Vergleich zur erlaubten Pränataldiagnostik inkohärent sei. Die Schutzwürdigkeit des Embryos werde in vitro höher eingestuft als während der Schwangerschaft. Das geltende Recht schaffe für die Frau zwei ungleiche Situationen, inwiefern sie darüber bestimmen kann, ein Kind auszutragen, wenn eine schwere Erbkrankheit anzunehmen ist. Die ungleiche Behandlung der Frau während bzw. vor der durch In-vitro-Fertilisation eingeleiteten Schwangerschaft wird als schwerwiegender Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Frau verstanden, der nicht begründbar sei. Der Eugenik und der Geschlechterselektion - die von den Gegnern befürchtet werden - seien mit Artikel 119 der Bundesverfassung sowie mit Artikel 5 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes bereits jetzt klare Schranken gesetzt. Die heute noch unerlaubten Untersuchungen sollen sich nur auf schwere Erbkrankheiten beschränken, und auch die Anzahl befruchteter Embryonen soll, wie im Fortpflanzungsmedizingesetz festgesetzt, bei maximal drei belassen bleiben.
Eine gesetzliche Regelung in der Schweiz soll sicherstellen, dass in der Schweiz lebende Paare die Präimplantationsdiagnostik nicht einfach im Ausland durchführen lassen und sich so der Kontrolle durch die schweizerischen Behörden entziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass viele Paare, die ihre Embryos für eine In-vitro-Fertilisation pränatal im Ausland untersuchen lassen, eine Leidensgeschichte mit erfolglosen Schwangerschaften hinter sich haben, die infolge schwerer Erbkrankheiten abgebrochen wurden. Ferner wird betont, dass nicht verhindert werden solle, schwere [PAGE 910] Erbkrankheiten einzudämmen, wenn der medizinische Fortschritt dies ermögliche.
Zurück zur vorberatenden Kommission: Die Stimmung in der WBK gegenüber der Präimplantationsdiagnostik hat sich gewandelt. Im September 2003 hat es die WBK in ihrer damaligen Besetzung noch abgelehnt, die Frage der Präimplantationsdiagnostik wieder aufzugreifen. Aber es wird von vielen nach wie vor als stossend empfunden, dass die Pränataldiagnostik mit anschliessender Abtreibung erlaubt, die Präimplantationsdiagnostik dagegen verboten ist.
In der erneuerten Besetzung anerkannte die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung einen grundsätzlichen Regelungsbedarf. Sie entschied sich aber mit 18 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen dafür, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben und das Anliegen stattdessen als Motion an den Bundesrat zu überweisen; eine Motion, welche die Präimplantationsdiagnostik befürwortet und deren Rahmenbedingungen festlegt. Die Kommission war sich darin einig, dass diese Rahmenbedingungen strikte gefasst werden müssen.