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David Eugen · Ständerat · 2005-05-31

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-05-31

Wortprotokoll

Der Antrag lag der Kommission nicht vor, sodass das, was ich jetzt sage, meine persönliche Meinung ist. Allerdings habe ich mich auch nochmals mit der Steuerverwaltung unterhalten.

Sicher ist eines, das möchte ich hier auch ganz klar unterstreichen - Herr Kollege Stähelin hat es auch gesagt -: Jene Personen, die eine Option bereits nach altem Recht zugeteilt erhalten haben und die besteuert worden sind, werden bei der Ausübung nach neuem Recht nicht mehr besteuert, ob das jetzt Inländer oder Ausländer sind. Das ist ganz klar; die Besteuerung ist erledigt. Man könnte allenfalls mit Recht fragen, ob man das nicht noch in einem Satz im Gesetz sagen soll. Das müsste der Zweitrat machen, aber an sich ist das klar.

Jetzt geht es darum, zu fragen, ob man die Personen, die bei der Optionszuteilung nicht besteuert worden sind, von der Steuer befreit, wenn sie die Option jetzt ausüben. Das ist der Vorschlag von Kollege Stähelin, und er möchte das nur für die Ausländer. Damit, muss ich sagen, habe ich Probleme.

Mein Eindruck ist - das ist einmal Punkt 1 -: Warum sollen wir jetzt die Inländer bei der Ausübung besteuern und die Ausländer nicht? Wenn schon, müsste man beide Kategorien nicht besteuern. Aber das kann ja eigentlich nicht sein, denn die wurden noch nie besteuert. Die müssen besteuert werden; das wäre sonst nicht korrekt. Von daher gesehen, finde ich, müssen wir alle Inländer und Ausländer, die unter der alten Regelung bei der Zuteilung noch nicht besteuert worden sind, jetzt eben bei der Ausübung besteuern. Denn es ist ein Einkommenszugang.

Punkt 2: Wenn man so eine Befreiungsregel nur für die Ausländer machte, könnte man das ja nicht nur im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer machen. Man müsste es auch noch im StHG machen. Damit wären die Kantone aber vielleicht auch nicht einverstanden. Denn warum können wir ihnen plötzlich sagen, sie müssten Inländer und Ausländer bezüglich dieser Optionen, die altrechtlich zugeteilt und neurechtlich ausgeübt werden, ungleich behandeln?

Letzter Punkt: Kollege Stähelin hat ausgeführt, dass es bei den Firmen bezüglich der Quellensteuer Schwierigkeiten geben könnte. Es geht z. B. um den Fall, dass ein Ausländer irgendwo in Deutschland und die Firma in der Schweiz ist und er jetzt sein Recht ausübt. Er muss sein Recht bei der Firma ausüben. Das heisst, er verlangt von der Firma die Zuteilung der Aktien, und dann muss ihm die Firma die Aktien geben. In dem Moment hat die Firma das Recht, mit diesem Mitarbeiter die Quellensteuer abzurechnen. Das heisst, sie kann ihm, nachdem sie ihm die Aktien hat zukommen lassen, natürlich eine Forderung für die Quellensteuer stellen. Diese Quellensteuer muss sie nachher dem Fiskus abliefern. Von mir aus gesehen bleibt die Steuer nicht bei der Firma hängen, sondern sie kann dem Steuerpflichtigen, auch wenn er im Ausland sitzt, bei der Ausübung belastet werden.

Es ist möglich - da gebe ich Herrn Kollege Stähelin Recht -, dass man diese Frage im Zweitrat, vor allem vom Verfahren her, noch einmal anschauen muss; aber es ist nicht nötig, dass wir hier eine Befreiungsregel aufnehmen. Das Verfahren kann vielleicht noch verbessert werden, auch mit einem Kreisschreiben auf Stufe Steuerverwaltung. Aber ich würde Ihnen davon abraten, diese Befreiung für die Ausländer jetzt einfach hier zu beschliessen.

In diesem Sinne bitte ich Sie - so Leid es mir tut -, dem Antrag nicht zuzustimmen.