Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-05-31
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-05-31
Wortprotokoll
Die Vorlage hat eine Vorgeschichte, und die begann im Jahre 2001, als man sie in die Vernehmlassung schickte. Bei jener Gelegenheit ist die Absicht des Bundesrates, hier zu legiferieren, einhellig begrüsst worden, und man hat den Bundesrat dann damit beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zu schaffen.
Was wir Ihnen vorschlagen, ist kein neues Regime. Es ist nicht eine Erfindung, jetzt Mitarbeiterbeteiligungen zu besteuern, sondern es geht im Wesentlichen darum, das heute bestehende, bewährte Regime in das Gesetz zu übertragen und dabei einzelne Anpassungen vorzunehmen. Es ist kein Paradigmawechsel, es ist nicht etwas völlig Neues, sondern es ist im Grunde genommen ein Anpassungsprozess und damit die Überführung von langjährigen Erfahrungen in das Gesetz.
Es ist in der Tat nicht schön, wenn man nicht alles auf jeden Rappen und auf jedes Schaf beziffern kann. Ich verstehe diese Unruhe schon etwas. Aber ich meine, wir haben mit dem heutigen Regime auch so gelebt. Es ist heute nicht möglich - aus verschiedenen Gründen, die insbesondere mit der Dynamik in diesem Bereich zusammenhängen, die in den Unternehmen eben herrscht: Ankauf, Verkauf, Positionierung von Optionen, Ausübung usw. -, dass man genaue Zahlen hat. Aber man kennt letztlich die Einkommenssteuerzahlen sehr genau, und ich glaube, deshalb sollten wir nicht der Versuchung erliegen, hier auf dem Weg über Zahlen, der mit grossem, enormem Aufwand verbunden wäre, die Vorlage zurückzuweisen. Ich habe den Eindruck, dass das Votum von Herrn Berset eigentlich die Zahlen ansprach, aber den Inhalt der Vorlage meinte und dass in seinem Fall selbst die Rückweisung wahrscheinlich nicht zu anderen Ergebnissen führen könnte, weil er ja ohnehin mit dem Ganzen nicht einverstanden ist. Daher gestatten Sie mir, jetzt diese Vorlage noch kurz vorzustellen.
1. Was wir mit dieser Vorlage erreichen wollen, ist in erster Linie Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Ein Regime besteht heute schon im Rahmen der Praxis der Steuerverwaltung und soll nun ins Gesetz überführt werden.
2. Wir wollen erreichen, dass die Förderung der Mitbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Unternehmen vorangetrieben werden kann.
3. Wir wollen eine Steigerung der Motivation.
4. Wir wollen eine breitere Streuung des Aktienbesitzes unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
5. Wir wollen die Gleichbehandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Start-ups mit denjenigen von etablierten Unternehmen.
6. Damit wollen wir eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes im internationalen Umfeld erreichen. Das unterstreiche ich, denn solche Regelungen finden Sie heute in ganz Europa.
7. Wir wollen damit eben doch letztlich das Steuersubstrat erhalten. Wenn hier der Eindruck entsteht, es gehe allenfalls sogar darum, Steuern zu hinterziehen, dann muss ich diesem Eindruck energisch entgegentreten. Diese Ziele, die der Bundesrat verfolgen möchte, lassen sich aber nur erreichen, wenn die geldwerten Vorteile aus dem Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen eben auch steuerlich begünstigt werden.
Praktisch alle Staaten kennen heute besondere Behandlungen. Die Besteuerungshöhe ändert insgesamt gegenüber der heutigen Steuerpraxis nicht; das ist auch der Grund, weshalb die Zahlen gar nicht so relevant sind. Bei den Mitarbeiteraktien wird die heutige Praxis tel quel ins Gesetz übernommen; bei den Optionen gibt es insofern einen Systemwechsel, als nach heutiger Praxis die Zuteilung massgebend ist. Neu wird die Ausübung massgebend sein. Die Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden Aktien ausrichten, geben in der Regel gesperrte Aktien ab, und während der Sperrfrist können die Mitarbeitenden somit ihre Aktien weder verkaufen noch belehnen. Sie erhalten jedoch mit dem Erwerb sämtliche Aktionärsrechte wie Dividenden, Stimm- und Bezugsrechte. Solange dieses Verfügungsrecht eingeschränkt ist, hat die Aktie für den Mitarbeiter eben nicht den gleichen Wert wie für den Publikumsaktionär, der ja frei und jederzeit darüber verfügen kann. Dass infolgedessen der Verkehrswert solcher Aktien reduziert werden muss, das war in der Vernehmlassung unbestritten, und ich staune schon, dass das heute plötzlich wieder thematisiert wird.
Die bewährte Praxis, wonach der Verkehrswert gestützt auf die Diskontiermethode - und auch das ist eigentlich allen bewusst - reduziert wird, die haben wir aufrechterhalten. Sperrfristen von mehr als zehn Jahren werden bei der Verkehrswertreduktion nicht mehr berücksichtigt. Die bisherige Praxis, die Optionen entweder bei der Zuteilung oder bei der Ausübung zu besteuern, konnte zu Ungerechtigkeiten führen. Das ist mit ein Grund, weshalb wir im Optionenbereich eben diese Anpassung vorschlagen. Bei der jetzigen Ausübungsbesteuerung, die bei nicht bewertbaren Optionen angewendet wird, wird die ganze Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie und dem Ausübungspreis versteuert. Vereinfacht gesagt, ist der Mitarbeiter bei der Zuteilungsbesteuerung der Gewinner, und bei der [PAGE 425] Ausübungsbesteuerung ist er der Verlierer. Mit der bisherigen Praxis wurden ausgerechnet eben die jungen, innovativen Unternehmen, die sogenannten Start-ups, in die Verliererrolle gedrängt, und das ist natürlich auch nicht wirtschafts- und wachstumsfördernd. Das führte dazu, dass junge Start-ups ihren Sitz nicht mehr in die Schweiz verlegen, und das haben wir zu spüren bekommen - da hätten wir dann gewisse Zahlen -, obwohl hier andere gute Voraussetzungen erfüllt sind und unser Land ja ansonsten an solchen Unternehmen interessiert ist.
Mit der einheitlichen Ausübungsbesteuerung sollen diese Unstimmigkeiten zum Verschwinden gebracht werden. Der Bundesrat schliesst sich der Meinung der Kantone an, die in der Vernehmlassung sagten, eine maximal 50-prozentige Freistellung sei vertretbar. Das haben wir so vereinbart.
Ich möchte aber betonen, dass die Freistellung - das muss man vielleicht auch wieder einmal in Erinnerung rufen - ja nur auf dem sogenannten Wertzuwachs der Aktie gewährt werden soll, nicht auf der Aktie als solcher - auf dem Wertzuwachs der Aktie, der in der Zeit zwischen der Zuteilung der Option und ihrer Ausübung eintritt. Die Freistellung dieses Wertzuwachses rechtfertigt sich, weil der Mitarbeiter einen Teil seines Lohnes während der Sperrfrist im Unternehmen stehen lässt, weil er nicht darüber verfügen kann. Er muss auch Rücklagen für den Kaufpreis der Aktien bilden, die manchmal sogar dem Unternehmen zugute kommen, je nachdem, wie sich das entwickelt. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen im Mitarbeiterbeteiligungsplan zusätzlich noch einen Sparplan anbietet. Die Teilnahme an einem solchen Beteiligungsplan bildet dann sogar einen Teil des Einkommens der Mitarbeiter.
Wir verfolgen also mit dieser Freistellungsmethode ein anderes wichtiges Ziel, auf das ich noch hinweisen möchte, nämlich das Eigentum an Aktien soll breiter gestreut werden. Andere Länder haben das längst realisiert, auch gesetzestechnisch - ähnlich, wie wir das jetzt vorschlagen -, indem sie günstige Besteuerungsmodelle für Mitarbeiteraktien und für Mitarbeiteroptionen einführten.
In der vorberatenden Kommission und auch heute wieder ist der Vorwurf gekommen, wir hätten hier gar nichts an steuerlichen Auswirkungen aufgezeigt. Es wurde bereits darauf hingewiesen: Wenn wir hier detaillierte Zahlen wollten, müssten wir uns mit den Kantonen in Verbindung setzen; wir müssten sehen, auf welcher Basis wir das machen sollten. Die Kantone müssten dann via ihre Steuerverwaltung zu den Unternehmen gehen, sie müssten dort den ganzen Prozess nachvollziehen. Wir waren der Meinung, dass sich hier dieser grosse Aufwand nicht lohnt, weil es sich um ein bestehendes Regime handelt und eigentlich keine grossen Steuerverschiebungen zu erwarten sind. Wir haben Ihnen das in einem Bericht vom 2. März 2005 anhand eines Beispiels aufgezeigt.
Diesem Bericht können Sie übrigens noch andere wesentliche Aussagen entnehmen, nämlich - Herr David hat auch schon darauf hingewiesen -: Wenn die Börsenkurse innert fünf Jahren nicht steigen, wird der Fiskus zum Verlierer. Erfahrungsgemäss werden die Börsenkurse aber steigen, und dann ist das Gegenteil der Fall. Bei steigenden Börsenkursen wird der Fiskus mit der Ausübungsbesteuerung mehr Steuern einnehmen als bei der gegenwärtig geltenden Zuteilungsbesteuerung. Diese Aussage gilt sogar dann, wenn noch alle Sonderfälle berücksichtigt werden, und Sonderfälle wären Zuzug und Wegzug.
Ein weiterer Eckpfeiler der Botschaft ist die anteilsmässige Besteuerung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, welche beispielsweise während ihrer Anstellungszeit in der Schweiz Optionen erhalten haben, ihr Ausübungsrecht jedoch erst dann erhalten, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in eine ausländische Tochtergesellschaft verlegt haben. Diese Lösung geht auf eine ausdrückliche Empfehlung der OECD zurück, und sie vermag auch unter dem Blickwinkel der Doppelbesteuerungsabkommen zu bestehen.
Ich komme zum Fazit: Mit einer günstigen Besteuerung gilt es, nicht nur neues Steuersubstrat für die Schweiz zu gewinnen, sondern auch bestehendes Steuersubstrat zu erhalten.
Ich beantrage Ihnen daher, von der vorliegenden Botschaft Kenntnis zu nehmen, auf das Geschäft einzutreten und es gemäss den Anträgen des Bundesrates zu behandeln.