Lexipedia

David Eugen · Ständerat · 2005-05-31

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-05-31

Wortprotokoll

Ich muss das, was hier vorgeschlagen wird, an einem Beispiel erläutern. Ich bin jetzt aus der Argumentation von Frau Sommaruga nicht ganz, nicht restlos klug geworden, vielleicht habe ich sie nicht in allen Teilen verstanden. Wir müssen es an einem praktischen Beispiel erörtern: Ein Mitarbeiter bekommt eine Aktie von 1000 Franken zugeteilt, als Lohn, zum Beispiel im Jahr 2004; er erhält also eine Option zugeteilt. Nehmen wir einmal an, er übt diese Option im Jahr 2009 aus, das heisst, er erhält die Aktie. Jetzt ist die Aktie, weil die Sache gut gelaufen ist, 2000 Franken wert. Er erhält also bei der Ausübung 2000 Franken, und bei der Ausübung wird jetzt also die Steuer aktiv. Die Steuer wird nicht schon bei der Zuteilung - bei den 1000 Franken - aktiv, sondern erst dann, wenn die Option ausgeübt wird, nehmen wir jetzt einmal an im Jahr 2009, wenn sie 2000 Franken wert ist.

Die Aktie besteht damit aus zwei Bestandteilen: einmal aus den 1000 Franken, die der Mitarbeiter eigentlich als Lohn erhalten hat, und dann aus dem Kapitalgewinn, der in der Zwischenzeit, in diesen fünf Jahren, eingetreten ist. Wie reagiert jetzt der Fiskus darauf, was geschieht nun gemäss diesem Gesetz, gemäss dem Bundesrat? Die Bestimmung besagt, dass die 1000 Franken, die zum Lohn gehören und die der Mitarbeiter 2004 erhalten hat, voll besteuert werden; der Aktienwert ist voll steuerpflichtig. Die Wertsteigerung, die der Mitarbeiter in den fünf Jahren mit dieser Aktie gewonnen hat, muss dieser zur Hälfte versteuern. Von diesen 2000 Franken werden also 1500 und nicht 500 Franken als Einkommen angerechnet. Es ist also nicht so, dass Optionszuteilungen einfach nur zur Hälfte besteuert würden. Nur die Wertsteigerung, die eine Aktie in der Zeit zwischen der Zuteilung und der Ausübung erfährt, wird zur Hälfte besteuert. Das ist Tatsache.

Jetzt kann man sich fragen, ob das korrekt ist. Jetzt kann man das Beispiel von einem Start-up-Unternehmen nehmen: Einer arbeitet in einer Firma mit, und der andere gibt einfach das Geld. Derjenige, der das Geld für dieses Start-up-Unternehmen gibt, zahlt keinen einzigen Franken Steuern, wenn er nachher die Aktie für 2000 Franken verkauft; er hat einen reinen Kapitalgewinn. Derjenige, der in der Firma mitarbeitet und als Mitarbeiter diese Aktie erhält, muss von der Wertsteigerung, die diese Aktie während der Zeit erfährt, in der er in der Firma ist und dort mitarbeitet, 50 Prozent versteuern. Den Zuteilungswert - was er am Anfang zugeteilt bekommt - muss er sowieso versteuern. Das ist sowieso klar. Von der Wertsteigerung muss er die Hälfte versteuern. Mit anderen Worten ist es so, dass die Lösung, die wir jetzt einführen, faktisch bedeutet, dass die Mitarbeiter die Hälfte des Kapitalgewinns versteuern müssen, wenn sie solche Aktien zugeteilt erhalten.

Wenn wir eine entsprechende Kapitalgewinnsteuer hätten, dann wäre das wirklich eine echte Begünstigung. Aber weil wir in der Schweiz eigentlich keine Kapitalgewinnsteuer auf privaten Aktien haben - darüber kann man sicher diskutieren, ob das richtig sei oder nicht -, ist der Mitarbeiter doch bei der Wertsteigerung dieser Aktien mit 50 Prozent dabei. Wenn die Aktie keine Wertsteigerung hat, dann kommt natürlich auch der Fiskus nicht zum Zug, bzw. dann kommt er nur mit dem Lohnanteil zum Zug, mit den 1000 Franken; und wenn sie eine grössere Wertsteigerung hat, dann kommt der Fiskus auch stärker zum Zug. Das ist die Lösung, die Ihnen der Bundesrat und auch die Kommission nach sorgfältiger Prüfung vorschlagen. Auch die Steuerbehörden schlagen uns das vor, und zwar die Steuerbehörden des Bundes und die Steuerbehörden der Kantone. Der Hauptgrund, warum sie uns das vorschlagen: Es ist eine wesentliche Vereinfachung und bedeutet eine grössere Rechtssicherheit beim heutigen System.

Das heutige System ist so: Wenn die Option zugeteilt wird - also im Jahr 2004, mit diesen 1000 Franken -, wird eine prospektive Schätzung gemacht mit einer Formel, wie sich diese Aktie wohl entwickeln könnte, und dann wird das besteuert. Dieses theoretische Modell möchte die Steuerverwaltung zugunsten dieser relativ klaren Fakten bei der Zuteilung und bei der Ausübung für die Besteuerung aufgeben, und der Kommission erscheint das sinnvoll. Es scheint ihr auch angemessen, dass die Wertsteigerung, die die Aktie zwischen der Zuteilung der Option und der Ausübung erfahren kann, zu 50 Prozent und nicht zu 100 Prozent besteuert wird, und zwar aus dem Grund, dass man den am Kapitalrisiko beteiligten Mitarbeiter nicht wesentlich schlechter stellen will als die Person, die auch am Kapitalrisiko beteiligt ist, aber nicht Mitarbeiter ist.

Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen, den Antrag Sommaruga Simonetta abzulehnen. Sie finden in der Botschaft übrigens auch die ausländischen Darstellungen. Es gibt sehr verschiedene. Aber ich kann eigentlich diese Meinung nicht ganz teilen, dass wir mit unserer Lösung stark davon abweichen. Sie können es selber nachlesen, auf Seite 593 der Botschaft sind die ausländischen Modelle dargelegt.