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Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-06-14

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-06-14

Wortprotokoll

Ich will nicht zu lange machen, obwohl es eine relativ komplexe Frage ist, so unbedeutend [PAGE 357] sie scheint. Aber ich bin mir auch bewusst, wie meine Chancen stehen.

Aus grundsätzlichen Erwägungen möchte der Bundesrat bei seiner Meinung bleiben, weil sie die richtige ist. Es ist selbstverständlich Ihre Freiheit, das anders zu entscheiden. Aber es sind klar die einzelnen Stockwerkeigentümer und nicht die Gemeinschaften, die ihren Anteil am Ertrag und Vermögen der Erneuerungsfonds zu deklarieren und zu versteuern haben. Das hat das Bundesgericht am 26. März 1999 bestätigt und festgestellt. Das Bundesgericht hat am 22. Februar 2000 in einem Doppelbesteuerungsentscheid festgehalten, dass der Erneuerungsfonds einen nicht liegenschaftlichen Wert darstellt, weshalb sein Ertrag nicht am Ort der Liegenschaft, sondern am Hauptsteuerdomizil der Stockwerkeigentümer versteuert werden muss.

Wenn man verhindern will, dass Erneuerungsfonds und deren Zinsen unversteuert bleiben, dass sogar Rückerstattungen für Steuern kommen, die gar nie bezahlt worden sind - das wäre unter dem Strich sogar negativ -, dann muss man hier eine klare Regelung treffen. Es geht nicht um sehr viel Geld, das ist richtig, aber es geht um sehr klare Prinzipien.

Die Vernehmlassung bei den Kantonen hat auch ergeben, dass mit 14 Kantonen eine klare - aber nicht gewaltige - Mehrheit für die Beibehaltung der heutigen Lösung ist, die seit einiger Zeit in Kraft ist. Diese Kantone sind auch der Meinung, dass der Aufwand in der Praxis nicht so gross sei, wie hier geltend gemacht worden ist. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat an der heutigen Lösung festhalten will und Ihnen Nichteintreten beantragt. Länger will ich nicht werden.

Ich möchte nur etwas klarstellen, damit Sie sich auch hier über die Konsequenz Ihres Entscheides bewusst sind: Sollten Sie Ihrer Kommission folgen, müsste es dabei bleiben, dass Miteigentumsanteile an beweglichem Vermögen und dessen Ertrag bei der direkten Steuer vom Einkommen und Vermögen von den einzelnen Stockwerkeigentümern am Wohnsitz versteuert werden müssen. Das muss grundsätzlich so bleiben. Aus diesem Grund müsste sich ein gesetzlich dem Stockwerkeigentümer zuerkannter selbstständiger Rückerstattungsanspruch auf den Teil der abgezogenen Verrechnungssteuer beschränken, welcher der Beteiligungsquote der inländischen Stockwerkeigentümer entspricht. In der Verrechnungssteuerverordnung müsste deshalb vorgesehen werden - wie es früher war, Herr Widrig will zum alten System zurück -, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrem Rückerstattungsantrag ein Namensverzeichnis der inländischen Teilhaber beizulegen hat. Das wäre die alte Praxis.

Das ist nur eine Zusatzinformation. Im Übrigen: Tun Sie, was Sie nicht lassen können!