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Bürgi Hermann · Ständerat · 2005-05-31

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-05-31

Wortprotokoll

Der Präsident hat zutreffend festgestellt, dass wir mit der Detailberatung fortfahren. Auslöser für diese aufgeregte Eintretensdebatte ist ja dieser Minderheitsantrag. Der Erstunterzeichner, Herr Kollege Hess, ist nicht anwesend; er hat mich gebeten, den Minderheitsantrag zu begründen. Ich komme mir jetzt zwar etwas vor wie die "alte Fasnacht": Nachdem in der Eintretensdebatte schon erklärt worden ist, warum dieser Minderheitsantrag nicht zu genehmigen sei, versuche ich jetzt noch etwas nachzuschieben, sodass Sie eine ausgewogene Beurteilung vornehmen können.

Als Erstes dies - deshalb staune ich, dass die Eintretensdebatte so emotionsgeladen geführt worden ist -: Es ist im Grundsatz völlig unbestritten, dass die geltenden Bestimmungen über die Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel im Interesse des Finanzplatzes Schweiz zu revidieren und zu modifizieren sind. Aber es ist eine offene Frage, ob die vorgeschlagene Ausgestaltung im Detail und insbesondere im Bereich der Persönlichkeitsrechte richtig sei.

Denken Sie daran: Nach der geltenden Ordnung dürfen im Rahmen der Amtshilfe nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermittelt werden, wenn - neben anderen Bedingungen - die ersuchende Behörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist. Dies bedeutet - und das müssen Sie bedenken -, dass die übermittelten Informationen nicht öffentlich bekannt gemacht werden dürfen. Das ist die jetzige Situation. Aber man weiss, was insbesondere in den USA passiert, und da komme ich auf diese Securities and Exchange Commission zu sprechen: Die eröffnet eben in Form eines "litigation release" Untersuchungen, und zwar werden diese nicht einfach nur so veröffentlicht, sondern sie werden über Internet einem weltweiten Publikum zugänglich gemacht. Entscheidend und besonders hervorzuheben ist dabei folgende Tatsache - und das ist eben der Unterschied, Herr Kollege Schweiger -: Man muss nicht überlegen, was in der Schweiz schon alles gegangen ist; Tatsache ist und bleibt, dass die Veröffentlichung eben nicht erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils erfolgt, sondern bereits, wie in der Botschaft in Ziffer 2.3 erwähnt, wenn sich aufgrund der internen Abklärungen ein Anfangsverdacht erhärtet. Das allein löst schon eine Veröffentlichung aus.

Gemäss Entwurf des Bundesrates soll natürlich die Gewährung von Amtshilfe nach wie vor an das Amts- und Berufsgeheimnis geknüpft sein, aber - das ist der entscheidende Unterschied - diese Bedingung wird durch den Zusatz durchlöchert, der lautet: ".... wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben." Das ist der entscheidende Zusatz, der diese Durchlöcherung bewirkt. Im Zusammenhang mit Rechtshilfegesuchen aus den USA bedeutet dies im Klartext, dass Rechtshilfe auch dann gewährt wird, wenn die übermittelten Angaben im Internet publiziert werden. Die mit dieser Bestimmung verbundene Konsequenz ist in erster Linie die, dass das in Artikel 38 Absatz 2 Litera a statuierte Spezialitätenprinzip, das als eine Errungenschaft dieser Revision hervorgehoben wird, ausgehebelt wird. Jede Behörde, aber auch beliebige Private und Geschäftskonkurrenten erhalten nämlich über Internet Zugang zu den "litigation releases" mit den Schweizer Bankkundendaten.

Aufgrund dieser unumstösslichen Ausgangslage ist es eben nicht verwunderlich, dass der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, der für die Einhaltung des Datenschutzes und nicht für dessen Durchlöcherung zu sorgen hat, klar dargelegt hat - Sie können das unter Ziffer 2.3 der Botschaft nachlesen -, dass er die vorgesehene Lockerung des Vertraulichkeitsprinzips ablehne. Er hält insbesondere fest, dass im Rahmen der Amtshilfe aufgrund der rechtlichen Situation in den USA wie auch aufgrund der Praxis der Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Bankkundinnen und -kunden [PAGE 438] nicht gewährleistet sei. Wir, die wir ständig über das Bankkundengeheimnis sprechen, stellen hier fest, dass genau dieses Bankkundengeheimnis mit dieser Regelung ausgehebelt wird. Und es ist nicht irgend ein Bankenvertreter, sondern der Datenschutzbeauftragte, der uns das sagt. Er sagt, bei den infrage kommenden Daten handle es sich um besonders schützenswerte Personendaten, weshalb Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland verbietet.

Der Bundesrat setzt sich mit dieser Revision über diese Bedenken hinweg, was mir in Anbetracht der erhöhten Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Datenschutz wirklich zu denken gibt. Der Tenor dieser Leute lautete schlicht und einfach wie folgt: Hören Sie, meine Damen und Herren Parlamentarierinnen und Parlamentarier, der Zweck heiligt die Mittel. Das ist im Klartext die Begründung! Es wurde nämlich geltend gemacht, dass die Interessen des Finanzplatzes Schweiz einfach und uneingeschränkt höher zu gewichten seien als das Rechtsgut des Persönlichkeitsschutzes. Man verstieg sich sogar zur Behauptung, dass mit dem Antrag der Minderheit die gesamte Revision stehe und falle. Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage, denn die Amtshilfe wird so oder so in verschiedenen Bereichen nachhaltig verbessert.

Zusammenfassend halte ich Folgendes fest: Es ist in einer zunehmend globalisierten Wirtschaft unbestritten, dass eine effiziente Amtshilfe nötig ist - völlig unbestritten! Es geht auch nicht etwa darum - diesem Vorwurf möchte ich vehement entgegentreten -, Insiderdelikte zu verharmlosen oder zu privilegieren. Aber mit Nachdruck ist daran zu erinnern, dass die Grundsätze eines fairen Verfahrens ebenso unteilbar sind wie die Rechte des Individuums. Es geht um zentrale Werte insbesondere der schweizerischen Rechtskultur. Ich nenne einen zentralen Wert: die Integrität der Persönlichkeit. Es sind dies Werte, die offensichtlich mit einem anderen Wertesystem in den USA kollidieren.

Es ist unverkennbar, dass die USA ihre eigenen Interessen konsequent und - ich gestatte mir den Hinweis - auch gelegentlich ohne Rücksicht auf die anderen hemmungslos vertreten; das heisst eben, dass sich andere Staaten ihren Interessen auf rechtlichem Gebiet bedingungslos unterzuordnen haben. Aber der Weg des geringsten Widerstandes, den wir jetzt einzuschlagen gedenken, rechtfertigt es nicht, dass unsere Rechtsgrundsätze und unsere Interessen gleichsam geopfert werden. Die Schweiz als souveräner Staat ist aufgerufen, mit Nachdruck den Standpunkt zu vertreten, dass auch US-Behörden elementare Prozess- und Persönlichkeitsrechte anderer Staaten respektieren. Wir sind ja nicht irgendeine Bananenrepublik, sondern wir sind ein Rechtsstaat mit einer gefestigten Rechtstradition, und wir haben Anspruch darauf, dass man das auch anerkennt, und hiezu gehört auch das Prinzip der Vertraulichkeit.

Herr Kollege Schweiger hat einlässlich dargelegt, wie man aus seiner Sicht die Interessenabwägung vornehmen muss; ich habe jetzt den anderen Gesichtspunkt für die Interessenabwägung erläutert. Ich weiss, dass alle am Finanzplatz Interessierten, von der Bankiervereinigung über Economiesuisse bis weiss ich nicht wohin, der entschiedenen Auffassung sind, dass jetzt diesem Druck nachzugeben sei. Diese Auffassung teile ich nicht, und ich möchte ergänzend noch darauf hinweisen, dass einige Kommissionsmitglieder in der Kommission für Rechtsfragen den Eindruck gewonnen haben, dass eben nicht alle Fragen und Probleme von vornherein beantwortet worden sind.

Ich bin der Meinung, wir sollten dem Antrag der Minderheit auch deswegen zustimmen, damit der Zweitrat die Möglichkeit hat, sich noch einmal eingehend mit diesen wichtigen Fragen auseinander zu setzen. In Anbetracht und im Interesse der für unser Rechtsstaatsverständnis sehr bedeutungsvollen Thematik und der damit verbundenen Unsicherheit sowie der Bedeutung der Ausgestaltung der Amtshilfe für den Finanzplatz ersuche ich Sie, diesen Minderheitsantrag anzunehmen, damit gegenüber dem Nationalrat diese Differenz geschaffen wird und damit man sich noch einmal eingehend mit allen Aspekten auseinander setzen kann.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung dieses Antrages der Minderheit.