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Wicki Franz · Ständerat · 2005-06-01

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-01

Wortprotokoll

Das Bundesstrafgericht hat nun - gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht - dem Parlament über das erste Jahr seiner Amtstätigkeit Bericht erstattet. Dieses Gericht nahm am 1. April 2004 in Bellinzona seine Arbeit auf. Das neue erstinstanzliche eidgenössische Strafgericht besteht nach wie vor aus elf Mitgliedern, die am 11. Oktober 2003 gewählt worden sind. Der Beschäftigungsgrad der einzelnen Richter lautet wie folgt: Zu 100 Prozent arbeiten die fünf Herren Alex Staub, Präsident des Gerichtes, Andreas J. Keller, Vizepräsident, Peter Popp, Präsident der Strafkammer, Emanuel Hochstrasser, Präsident der Beschwerdekammer, sowie Tito Ponti. Zu 80 Prozent arbeiten Walter Wüthrich, Miriam Forni und Barbara Ott. 60 Prozent beträgt der Beschäftigungsgrad von Bernard Bertossa; bei Sylvia Frei-Hasler sowie Daniel Kipfer sind es 50 Prozent.

Der Umstand, dass alle Mitglieder der Geschäftsleitung zu 100 Prozent tätig sind, erleichterte die Arbeit in der Startphase; denn in dieser Zeitspanne war die Beschwerdekammer mit der Übernahme der Fälle der Anklagekammer des Bundesgerichtes und den Neueingängen bereits stark gefordert. Hingegen waren die Aufgaben der Strafkammer im ersten Jahr, gemessen an den Anklagen, bescheiden. Das Gericht erklärte aber, dass die Aufgaben von der Art der Erledigung her interessant und anspruchsvoll gewesen seien. Die Richter und Gerichtsschreiber der Strafkammer haben [PAGE 450] bei der Beschwerdekammer ausgeholfen, doch wird betont, dass die Aushilfe nicht in dem Masse stattfinden konnte, wie dies für das Gesamtgericht wünschbar gewesen wäre, nämlich einerseits wegen des sprachlichen Aspekts, andererseits wegen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen. Denn ein Richter oder Gerichtsschreiber, der an einem Beschwerdeverfahren beteiligt ist, darf im folgenden Strafverfahren nicht mehr mitwirken, egal, welche Fragen zu entscheiden wären. Es muss daher sichergestellt werden, dass eine Anklage in der Strafkammer mit genügend Richtern in der erforderlichen Sprache beurteilt werden kann.

Zur Frage stand auch die Koordination zwischen Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt und Bundesstrafgericht. Diese Koordination ist notwendig, damit das Bundesstrafgericht eine gute und unabhängige Arbeit leisten kann. Wir wurden dahin gehend orientiert, dass zweimal jährlich eine sogenannte Koordinationssitzung mit dem Bundesanwalt und dem Leiter des Untersuchungsrichteramtes sowie deren Stellvertretern, dem Präsidenten der Beschwerdekammer und dem Strafgerichtspräsidenten stattfindet.

Es wurden dort die Kriterien für den Übergang besprochen. Es geht im Wesentlichen auch um die Frage der Abgrenzung: Welche Fälle werden wo und wie weit bearbeitet? Gerichtspräsident Alex Staub betonte, dass man eine gute Grundlage gefunden habe, es gehe nun darum, diese umzusetzen.

In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass das Bundesparlament zwar seinerzeit bei der sogenannten Effizienzvorlage dem Bund verbindlich neue Zuständigkeiten betreffend Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität zugeschoben hat, dass aber die heutige Bundesstrafprozessordnung ein Instrument ist, das nicht für das Führen von Strafverfahren im Bereich der neuen Kompetenzen geeignet ist. Seitens des Bundesstrafgerichtes wurde darauf hingewiesen, dass dieses alte Gesetz nicht nur lückenhaft sei, sondern zum Teil auch unverhältnismässige und aufwendige Regelungen enthalte. Folge davon sei, dass an den unterschiedlichen Standorten der Bundesanwaltschaft in der Schweiz - Sie wissen, die Bundesanwaltschaft hat verschiedene Standorte - in prozessualer Hinsicht sehr unterschiedlich gearbeitet werde: In Zürich arbeite man nach dem System Zürich, in Bern etwa so, wie man in Bern arbeite, und in der welschen Schweiz lege man die gleiche Prozessordnung auf französische Art und Weise aus. Auf die Dauer könne es nicht so weitergehen; auch sei das System der zweistufigen Strafverfolgung für diese Art von Verfahren wenig geeignet. Die umfangreichen und komplexen Fälle müssten aus einem Guss heraus ermittelt werden, sonst gebe es Doppelspurigkeiten bei den Erhebungen. Nach Auffassung der Bundesstrafrichter ist es noch problematischer, dass zwei Köpfe mit unterschiedlichen Konzeptionen hinter einen Fall gehen. So entständen auch Abgrenzungsprobleme in Bezug auf die Verantwortlichkeiten.

Unser Parlament muss sich dieses Problems bewusst sein. Es ist daher dringend notwendig, die heutige Bundesstrafprozessordnung zu revidieren. Der Vorentwurf liegt vor. Nach Ansicht des Bundesstrafgerichtes sollte das neue Modell mehr Effizienz bringen, und mit den gleichen Ressourcen sollte mehr Output erzielt werden können. Das neue Gesetz werde auch mehr Rechtssicherheit schaffen, gerade in Bezug auf die Prozessführung, und folglich auch eine weniger grosse Belastung des Gerichtes mit sich bringen.

Zum Schluss dürfen wir feststellen, dass das Bundesstrafgericht die internen Probleme aus der Startphase im Griff hat. Offen bleiben die Verfahrensfragen im heutigen Bundesstrafprozessrecht, die Koordination und die dringend fällige Revision des Bundesstrafprozessrechtes.

Namens der einstimmigen Geschäftsprüfungskommission beantrage ich Ihnen Eintreten auf den Bundesbeschluss über die Geschäftsführung des Bundesgerichtes, des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes im Jahre 2004 und bitte Sie um Zustimmung.