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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2005-06-06

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-06

Wortprotokoll

In Artikel 7 geht es nun also um das Landwirteprivileg. In Absatz 1 wird festgelegt, dass der Landwirt das im eigenen Betrieb gewonnene Saatgut aus Vermehrungsmaterial, das er rechtmässig erworben hat, in seinem eigenen Betrieb vermehren darf. Der Begriff "Erntegut" ist nicht identisch mit dem Begriff "Vermehrungsmaterial". Das Landwirteprivileg gilt also zum Beispiel nicht für Erdbeeren, denn die Vermehrung dieser Früchte geschieht bekanntlich nicht über das Erntegut - also die Erdbeeren selber -, sondern mit sogenannten Ausläufern. Ganz allgemein gilt, dass mit dieser Einschränkung die Obstbauern ihre Beeren und Obstbäume in Zukunft nicht mehr selber vermehren bzw. nachbauen dürfen, weil das Landwirteprivileg nur noch für das Erntegut gilt, hingegen nicht allgemein für das Vermehrungsmaterial.

Will die Schweiz in dieser Regel kompatibel mit der Upov-Ausführung von 1991 sein, dann muss sie diese Einschränkung akzeptieren.

Absatz 2 legt eine weitere Einschränkung des Landwirteprivilegs fest. Dieses gilt nicht für das gesamte Erntegut, sondern nur für jene Pflanzenarten, welche vom Bundesrat in Form einer Positivliste festgehalten werden. Der Bundesrat soll bei der Positivliste die Bedeutung von Saatgut als Rohstoff für Nahrungs- und Futtermittel besonders berücksichtigen und damit verhindern, dass plötzlich für den Anbau von Nahrungs- und Futtermitteln das Landwirteprivileg nicht mehr gilt. [PAGE 493]

In Absatz 3 ist vorgesehen, dass der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen verlangen kann, dass die Landwirte dem Sortenschutzinhaber eine Nachbaugebühr bezahlen müssen. Eine solche Möglichkeit ist dann vorgesehen, wenn sich das Landwirteprivileg auf das Angebot neuer Sorten negativ auswirkt oder wenn die berechtigten Interessen der Sortenschutzinhaber nicht mehr gewahrt sind. Ausserdem kann der Bundesrat, wenn er eine Nachbaugebühr vorschreibt, die Entschädigungspflicht auf Betriebe einer gewissen Grösse beschränken, und er schreibt vor, wie die Entschädigung einzuziehen ist.

Absatz 3 hat in der Kommission zu längeren Diskussionen Anlass gegeben. Denn der Bundesrat hat ja eigentlich gar nicht die Absicht, solche Nachbaugebühren einzuführen. Die Nachbauquoten in der Schweiz sind dermassen tief, dass es sich hier aufgerechnet auf sämtliche nachgebauten Pflanzen ohnehin nur um ein paar Zehntausend Franken handeln würde. Die Bürokratie einer solchen Entschädigungspflicht hingegen wäre erheblich. In der EU sind Betriebe unter einer gewissen Grösse ausserdem von Nachbaugebühren ganz generell ausgenommen. Würde diese Mindestgrösse auf die Schweiz übertragen, was aus Konkurrenzgründen ja gerechtfertigt wäre, dann wären gemäss Botschaft des Bundesrates 95 Prozent der Landwirte in der Schweiz von der Entschädigungspflicht ausgenommen. In der Botschaft des Bundesrates war vorgesehen, dass der Bundesrat, wenn die obengenannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Nachbaugebühr einführt.

Die Kommission schlägt Ihnen nun eine Kann-Formulierung vor und will damit dem Bundesrat einen zusätzlichen Ermessensspielraum einräumen. Denn auch das internationale Recht sieht keine zwingende Einführung von Nachbaugebühren vor. Der Bundesrat soll vor allem das Prinzip der Verhältnismässigkeit berücksichtigen, und er soll abwägen, ob es sich lohnt, wegen 100 000 Franken brutto einen derartigen Aufwand, wie ihn die Erhebung von Nachbaugebühren nach sich ziehen würde, überhaupt einzuführen.

In Absatz 4 wird dem Bundesrat zugesichert, dass er für die beteiligten Personen und Betriebe eine Auskunftspflicht verfügen kann.

Artikel 7 lässt viele Fragen offen, die in einer Verordnung geregelt werden müssen. Der Bundesrat hat uns versichert, dass er alle Betroffenen in diesen Prozess einbeziehen wird, damit im Fall einer tatsächlich zu erhebenden Nachbaugebühr die entsprechenden Kompetenzen und Abläufe für alle in annehmbarer Form geregelt sind und sich die Bürokratie in Grenzen hält.