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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-06-07

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-06-07

Wortprotokoll

Die Diskussion betrifft bei diesem Artikel die Art des Zuganges; der Zugang als solcher ist nicht umstritten.

Die Verbindung findet bei der Entbündelung lokal sehr nahe beim Endkunden statt und beim schnellen Bitstrom-Zugang in einer regionalen Vermittlungsstation, die mehrere Kilometer vom Endkunden entfernt liegt. Die Entbündelung bedingt deshalb grössere Investitionen ins eigene Netz, um zum Verbindungspunkt zu gelangen. Beim schnellen Bitstrom-Zugang mietet man mehr dazu und baut nicht selber alles und jedes. Beim vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss muss der Wettbewerber die vorhandene Leitung des Teilnehmeranschlusses mit eigener Elektronik ausrüsten und seine eigenen Leitungen bis zu diesem Anschluss beim Hauptverteiler - häufig in der alten Ortszentrale - hin selbst bauen. Beim schnellen Bitstrom-Zugang mietet er das Anschlusskabel und weitere Netzbestandteile mit etwas Elektronik zusammen und muss selbst seine schweizweiten Leitungen bis zu den Übergabe- oder Netzzugangspunkten bauen.

Uneinigkeit besteht nun darüber, welche dieser Arten von Netzzugang - Entbündelung, schneller Bitstrom-Zugang usw. - im Fall einer Marktbeherrschung angeboten werden müssen, und zudem auch, ob im Fall der Marktbeherrschung, unabhängig von der verwendeten Technologie, alle oder nur bestimmte Infrastrukturen - also Kupfer, Fernsehkabel, Mobilfunk, Glasfaser - von der Zugangsregulierung betroffen sind.

Ich habe Ihnen schon in der Eintretensdebatte gesagt, dass der Bundesrat vorgeschlagen hat, die einzelnen Zugangsformen exemplifikativ, also beispielhaft, im Gesetz aufzuzählen: Entbündelung, Mietleitungen, Interkonnektion. Je nach den ökonomischen und technischen Entwicklungen soll dann die Comcom in einer Verordnung festlegen, welche dieser Zugangsformen von der marktbeherrschenden Anbieterin effektiv auch angeboten werden müssen. Wir hätten das als eine flexible Lösung betrachtet.

Der Nationalrat hat dann in einer recht rigiden, abschliessenden Aufzählung darauf verzichtet, hat zugunsten der Rechtssicherheit - wie er sagte - auf diese Flexibilität verzichtet und schränkt die Zugangsform des schnellen Bitstroms mehrfach ein. Ihre Kommission folgt zwar dem System des Nationalrates und will, dass der Gesetzgeber selber bestimmt, welche Zugangsformen eine marktbeherrschende Anbieterin anzubieten hat. Anders als beim Nationalrat können aber je nach technischer und ökonomischer Entwicklung im Rahmen einer Parlamentsverordnung weitere Formen des Zuganges eingeführt werden.

Diese Lösung geht zwar weniger weit als jene des Bundesrates, ist aber auf jeden Fall flexibler als die nationalrätliche Lösung, weswegen wir Ihnen hier vorschlagen, der Kommissionsmehrheit und nicht den beiden Minderheiten zu folgen.