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Schiesser Fritz · Ständerat · 2005-06-08

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Die Minderheit, angeführt von unserem Kommissionspräsidenten, möchte, dass bei kotierten Gesellschaften die Statuten zwingend Bestimmungen über die Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates enthalten. Der zwingende Statuteninhalt soll also um dieses Element erweitert werden.

Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt eine solche neue Bestimmung in Artikel 626 des Obligationenrechtes ab. Welches sind ihre Gründe? Zum einen stellt sich die Frage, welchen Konkretisierungsgrad solche Bestimmungen über die Festlegung der Entschädigung in den Statuten haben sollten, damit sie nicht blosser Buchstabe bleiben. Wenn man entsprechende Vorschriften in die Statuten aufnehmen muss, müssen sie nachvollziehbare Elemente enthalten. Das dürfte ausserordentlich schwierig bis unmöglich sein.

Dabei muss man sich vor Augen halten, dass von den kotierten schweizerischen Unternehmen über zwei Drittel bereits heute im Rahmen der Corporate Governance allgemeine Entschädigungsgrundsätze bekannt geben. Das bringt aber nicht sehr viel, solange nicht Konkretes über die Art der Leistungsbeurteilung der entsprechenden Personen ausgesagt wird. Ich frage Sie: Sind Sie der Auffassung, dass eine allgemein gehaltene Gesetzesbestimmung über den zwingenden Statuteninhalt zur Festlegung der Entschädigung hier Grundlegendes ändert?

Die Mehrheit Ihrer Kommission bezweifelt ernsthaft, dass der Antrag der Minderheit in der Praxis über die Börsenrichtlinien hinaus sehr viel Neues bringt. Wir betrachten eine solche Statutenbestimmung - ich sage es etwas despektierlich - als einen Papiertiger, der dazu führen würde, dass die Statuten der rund 300 kotierten Unternehmen geändert werden müssten. Wahrscheinlich wäre es so, dass ein wesentlicher Teil der heutigen Richtlinien der Schweizer Börse in die Statuten überführt werden müsste. Ist das wirklich sinnvoll?

Immerhin fiele beim Antrag der Kommissionsminderheit etwas für die Notare ab, und zwar wahrscheinlich ein erkleckliches Sümmchen. Als Vertreter dieses Berufsstandes müsste ich mich eigentlich für die Minderheit und nicht für die Mehrheit einsetzen.

Namens der Kommissionsmehrheit möchte ich hier noch eine Klarstellung machen. Ich hätte das vielleicht im Rahmen der Eintretensdebatte tun sollen, aber ich mache es jetzt, weil ich zum ersten Mal das Wort erhalte. Es könnte aufgrund der Eintretensdebatte der Eindruck entstehen, dass die Kommission nicht der Auffassung sei, dass in den letzten Jahren bei der Entschädigung von Verwaltungsräten und CEO bisweilen jeglicher Massstab verloren gegangen ist. Das ist nicht der Fall.

Auch die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass es schlicht nicht nachvollziehbar ist, warum ein Verwaltungsratspräsident oder ein CEO pro Jahr Dutzende von Millionen Franken an Entschädigungen beziehen soll. Wenn eine Entschädigung von 20, 30 Millionen gerechtfertigt sein soll, dann muss man sich fragen, warum nicht auch eine Entschädigung von 50, 80 oder 100 Millionen Franken gerechtfertigt ist. Es stellt sich dann wirklich die Frage, wo die Grenze wäre.

Die Mehrheit ist überzeugt davon, dass auch mit der von der Minderheit statuierten Statutenbestimmung keine Lösung für dieses Problem präsentiert wird. Wenn schon, dann müsste der Minderheitsantrag I (Fetz) oder II (Berset) angenommen werden. Dort werden wir dann aber sehen, dass ein anderer Haken vorhanden ist. Das Problem der exorbitanten Entschädigung ist meines Erachtens eine Frage der moralischen Hemmschwelle. Und moralische Hemmschwellen kann man nicht legislatorisch verordnen. Entweder sind sie da, oder sie sind nicht da. Auch beim Vorschlag von Herrn Schmid, der einiges für sich hat, stellt sich die Frage, ob dann nicht über das Depotstimmrecht oder über ähnliche Instrumente diese gutgemeinte Idee wieder umgangen wird. Gesetzliche Obergrenzen, gesetzlich festgelegte Schwellen für Entlöhnungen widerstreben mir. Es kann nicht sein, dass wir im Gesetz festschreiben müssen, wo die Obergrenze für die Entlöhnung eines Verwaltungsrates oder eines CEO wäre; das lehne ich ab.

Die Kommissionsmehrheit vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass es nicht möglich ist, solche gesetzlichen Vorgaben zu machen, wie sie die Kommissionsminderheit vorschlägt. Es braucht hier die Eigenverantwortung der einzelnen Personen, die entscheiden. Wenn diese Verantwortung bzw. Eigenverantwortung nicht vorhanden ist, dann können wir so viele gesetzliche Bestimmungen aufnehmen, wie wir wollen - es ändert am Problem nichts.

Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 626 Absatz 2 der Mehrheit zu folgen und den zwingenden Statuteninhalt nicht zu erweitern, weil er nicht so gefasst werden könnte, dass er konkret mit dem von uns gewünschten Erfolg umgesetzt werden könnte.