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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2005-06-08

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Man kann sich fragen, ob das vorliegende Gesetz, welches Transparenz betreffend Entschädigungen und Beteiligungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates fordert, tatsächlich nötig ist. Denn eigentlich sind diese Forderungen mit dem geltenden Recht bereits erfüllt. Das System der Corporate Governance, bestehend aus den Bestimmungen des Aktienrechtes und weiteren gesetzlichen Regelungen des Finanzmarktrechtes, den Rechnungslegungsstandards, der gesetzlich abgestützten Selbstregulierung der Börse und den Empfehlungen des Swiss Code, haben sich ja bewährt.

Es ist aber auch für uns wichtig, dass nach den OECD-Empfehlungen über die Entschädigungen gegenüber den Aktionären Transparenz herzustellen ist. Für börsenkotierte Unternehmen wurde die Lücke aber mit der SWX-Richtlinie geschlossen. Auch nach den IAS-Rechnungslegungsnormen, die für die kotierten Unternehmen ebenfalls verbindlich sind, ist eine weiter gehende Offenlegung vorgeschrieben.

Natürlich muss sich die Transparenz auf Entschädigungen aller Art beziehen. Aber in dieser Beziehung ist die SWX-Richtlinie sehr detailliert und geht weiter als etliche ausländische Regelungen. Falls dennoch Umgehungen möglich wären, könnte die Richtlinie auch rascher angepasst werden, als das bei einem Gesetz möglich ist. Wichtiger wäre aber noch die Transparenz über das Entschädigungssystem. Denn nur die Offenlegung des Gesamtsystems lässt Rückschlüsse darüber zu, wie die oberste Unternehmensführung durch die Entschädigungen in ihren Entscheidungen beeinflusst wird.

Leider ist nun aber in der Schweiz der Ruf nach gesamthafter Offenlegung aller Bezüge - vor allem, seit Zahlen über Bezüge gewisser Mandatsinhaber veröffentlicht wurden - so stark, dass wir etwas dagegen tun müssen. Die Fokussierung auf die absoluten Einzelzahlen, vor allem die individuellen Beträge für die Mitglieder eines Organs, ist dagegen mehr durch Neugier oder Neid bestimmt. Eine über den populistischen Eindruck hinausgehende Beurteilung der Angemessenheit könnte ja nur aufgrund einer detaillierten Analyse erfolgen, inklusive der Gegenüberstellung mit den individuellen Aufgaben und Leistungen.

Das zeigt gerade auch die Ausdehnung der Offenlegungspflicht auf Beiräte. Denn Beiräte haben ja keine Organfunktion; eine Interessenkollision besteht auch nicht, da die Entschädigung durch ein anderes Organ festgelegt wird. Kommt dazu, dass der Begriff des Beirates auch nicht gesetzlich definiert ist.

Es ist auch falsch, zu meinen, dass durch die Offenlegung der Bezüge die Entschädigungen kleiner werden. Im Gegenteil: Die Erfahrungen im Ausland zeigen, dass in einzelnen Branchen eigentliche Ratings entstanden sind, wobei sich die Beträge dann über dem Durchschnitt einpendelten. Damit muss befürchtet werden, dass die individuelle Offenlegung bei uns zu erheblichen Lohnerhöhungen führt, was für den Arbeitsplatz Schweiz nicht nur positiv zu bewerten ist. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang auch das Sicherheitsrisiko bezüglich Entführungen und Erpressungen, vor allem bei international tätigen Firmen.

Was nun die Detailberatung betrifft, so bin ich der Meinung, dass wir im Grossen und Ganzen Verbesserungen angebracht haben. Gerade was die Vergütungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates betrifft, ist unsere Version deutlich besser als jene des Nationalrates. Denn was bedeutet die Bestimmung, wonach alle Vergütungen anzugeben sind, die die Gesellschaften direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet haben? Wörtlich genommen müsste selbst das Nachtessen nach einer GV, das ein früherer Verwaltungsrat einnimmt, angegeben werden. Nicht zu sprechen von einem Ausflug oder einem Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk wie z. B. einer Kiste Wein. Gerade ehemalige Verwaltungsräte aber sind ja nach wie vor mit einer Firma verbunden, und es gibt viele Firmen, die das auch ganz bewusst pflegen - z. B. mit Ausflügen oder Nachtessen. Entsprechend unserer Diskussion haben wir dann eingefügt: "oder nicht marktüblich sind". Ob dieses "marktüblich" wirklich der ideale Begriff ist, darüber muss vielleicht noch einmal nachgedacht werden. Möglicherweise müssten hier auch frankenmässige Beträge eingesetzt werden.

Ebenso bestand eine Unsicherheit, was die Namensnennung der den Verwaltungsräten nahestehenden Personen betraf. Ich bin froh, dass Klarheit geschaffen werden konnte und dass nun klar festgehalten wurde, dass die Namen der nahestehenden Personen im Geschäftsbericht nicht genannt werden müssen, sondern nur, wie hoch die Beteiligung des amtierenden Verwaltungsrates zusammen mit derjenigen der ihm nahestehenden Personen ist. [PAGE 540]

In diesem Sinn bin ich für Eintreten auf dieses Geschäft und für Zustimmung zu den Anträgen der Mehrheit.