Wicki Franz · Ständerat · 2005-06-08
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-08
Wortprotokoll
Unser Rat hat am 8. März 2005 beschlossen, den Ausnahmenkatalog in Artikel 78 im Entwurf des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) durch einen Buchstaben lpraebis zu ergänzen. Sie sehen den Text auf der Fahne.
Mit dieser Ausnahmebestimmung sollte erreicht werden, dass die Rechtsmittelordnung nach Artikel 34 des geltenden Raumplanungsgesetzes (RPG) weiterhin aufrechterhalten wird. Soweit das RPG heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässt, soll neu die Einheitsbeschwerde nach den Artikeln 77ff. des Bundesgerichtsgesetzes zulässig sein. Soweit dagegen nach heutigem Raumplanungsgesetz nur die staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann, soll auch unter der Herrschaft des neuen BGG nur die Verfassungsbeschwerde in den Artikeln 105aff. zulässig sein.
Die Befürworter einer solchen Zweiteilung des Beschwerdeweges in der Raumplanung argumentieren, es gelte zu verhindern, dass sich infolge der Einheitsbeschwerde neue Möglichkeiten für die Anrufung des Bundesgerichtes eröffnen könnten, denn die Raumplanung obliege nach Artikel 75 der Bundesverfassung den Kantonen. Diese Befürchtungen hat der Bundesrat nicht geteilt.
Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen beantragte dem Nationalrat einstimmig, diese Ergänzung in Artikel 78 Buchstabe lpraebis abzulehnen. Der Nationalrat folgte ohne Gegenstimme seiner Kommission. Somit haben wir bei Artikel 78 eine Differenz. Unsere Kommission für Rechtsfragen hat heute Morgen mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Die Kommission hält jedoch ausdrücklich fest, dass sie die Thematik des Beschwerdeweges im Bereich der Raumplanung, des Bauverfahrens und des Umweltrechtes auch mit der nun beschlossenen Regelung nicht als gänzlich bereinigt ansehen kann. Im Rahmen der Motion "Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung", welche die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates am 15. November 2004 eingereicht hat, wird es möglich sein, sich mit dieser Problematik auseinander zu setzen und die aufgeworfenen Fragen nochmals aufzunehmen.
In Anbetracht der eindeutigen Ablehnung im Nationalrat einerseits und des erwähnten Umstandes andererseits, dass die Thematik der Rechtsmittelordnung im Bereich des Raumplanungs- und Baurechtes noch weiterhin Gegenstand der parlamentarischen Diskussion sein wird, beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen ohne Gegenstimme, sich dem Nationalrat anzuschliessen.